Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Artikel 5. 
Auf die Verjährung des Ersatzgeldanspruchs finden die Vorschriften im § 852 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung. 
Bweiter Abschnitt. 
Ffändungsrecht. 
Artikel 6. 
Zur Sicherung des Anspruchs auf Schadensersatz oder Ersatzgeld können die über- 
getretenen Thiere gepfändet werden. Die Pfändung ist nur auf dem Grundstück oder bei 
sofortiger Verfolgung zulässig. Sie erfolgt durch Besitzergreifung. 
Die Pfändung soll sich nur auf so viele Stücke erstrecken, als zur Sicherung des 
Anspruchs erforderlich sind. 
Artikel 7. 
Die Pfändung kann auch von Familienangehörigen oder Bediensteten sowie von den 
auf dem Grundstücke beschäftigten Arbeitsleuten des Verletzten vorgenommen werden. 
Dieselbe Befugniß steht den für den Feldschutz aufgestellten öffentlichen Bediensteten zu. 
Artikel 8. 
Durch die Pfändung erwirbt der Verletzte ein Pfandrecht an den gepfändeten Thieren. 
Das Pfandrecht geht allen Rechten vor, mit denen die gepfändeten Thiere zur Zeit 
der Pfändung belastet sind. » 
Derjenige, welcher die Thiere hält, kann jedes einzelne der gepfändeten Stücke dadurch 
von dem Pfandrechte befreien, daß er für den Anspruch des Verletzten bis zu dem Betrage 
des Werthes des Stückes Sicherheit leistet. 
Artikel 9. 
Die Pfändung ist binnen vierundzwanzig Stunden nach der Vornahme der Ortspolizei- 
behörde anzuzeigen, widrigenfalls das Pfandrecht sowie der Anspruch auf Ersatz der durch 
die Pfändung entstandenen Kosten erlischt. Bei der Anzeige ist der Betrag des Schadens- 
ersatzes oder des Ersatzgeldes anzumelden. 
Die Ortspolizeibehörde hat demjenigen, welcher die gepfändeten Thiere hält, die Pfändung 
und den angemeldeten Ersatzanspruch mit dem Hinweise bekannt zu machen, daß der Pfand- 
verkauf zu gewärtigen sei, wenn nicht vor dem Ablauf einer Woche der Pfandgläubiger be- 
friedigt oder Klage auf Rückgabe der gepfändeten Thiere erhoben werde. 
Die Ortspolizeibehörde kann die gepfändeten Thiere in Verwahrung nehmen. 
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