Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Artikel 10. 
Ist unbekannt, wer die gepfändeten Thiere hält, so hat die Ortspolizeibehörde auf 
Antrag die erforderlichen Ermittelungen zu veranstalten und nöthigen Falls die Pfändung 
öffentlich bekannt zu machen. 
Die öffentliche Bekanntmachung muß die Angabe des Betrags des angemeldeten Ersatz- 
anspruchs und den Hinweis enthalten, daß der Pfandverkauf zu gewärtigen sei, wenn nicht 
vor dem Ablaufe der in der Bekanntmachung bestimmten Frist der Pfandgläubiger befriedigt 
oder Klage auf Rückgabe der gepfändeten Thiere erhoben werde. Die Frist wird von der 
Ortspolizeibehörde bestimmt; sie soll nicht weniger als zwei Wochen und nicht mehr als 
einen Monat betragen. Die Veröffentlichung der Bekanntmachung erfolgt nach den für die 
Bekanntmachung eines Fundes geltenden Vorschriften. 
Die öffentliche Bekanntmachung der Pfändung hat auch zu erfolgen, wenn die im 
Artikel 9 Abs. 2 vorgeschriebene Bekanntmachung aus einem anderen als dem im Abs. 1 be- 
zeichneten Grunde unthunlich ist. 
Artikel 11. 
Der Verkauf der gepfändeten Thiere ist erst zulässig, nachdem die Pfändung und der 
angemeldete Ersatzanspruch von der Ortspolizeibehörde demjenigen, welcher die Thiere hält, 
bekannt gemacht worden sind und seit der Bekanntmachung eine Woche verstrichen ist. Ist 
die Pfändung nach Artikel 10 öffentlich bekannt gemacht worden, so muß die in der Bekannt- 
machung bestimmte Frist verstrichen sein. 
Wird vor dem Ablaufe der Frist die Klage auf Rückgabe der gepfändeten Thiere er- 
hoben, so darf der Verkauf erst erfolgen, wenn die Klage rechtskräftig abgewiesen ist. Das 
Gericht kann auf Antrag die öffentliche Versteigerung der Thiere und die Hinterlegung des 
Erlöses durch einstweilige Verfügung anordnen. 
Im Falle schuldhafter Verzögerung des Pfandverkaufs ist der Pfandgläubiger für den 
daraus entstehenden Schaden verantwortlich. 
Artikel 12. 
Die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Thiere wird von der Ortspolizeibehörde 
vorgenommen. 
Ist derjeuige, welcher die Thiere hält, unbekannt oder nicht zu ermitteln, so finden, 
soweit der Erlös ihm gebührt, die für den Erlös aus gefundenen Sachen geltenden Vor- 
schriften Anwendung.
	        
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