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Die Gebühr kann nicht gefordert werden, wenn die Thätigkeit des Rechtsanwalts der
Einleitung eines Prozesses vorausgeht und dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr oder eine
Gebühr nach § 44 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte zusteht, ferner wenn die
Thätigkeit des Rechtsanwalts Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben ähnlicher Art betrifft,
die der Einleitung einer Zwangsvollstreckung vorausgehen, und dem Rechtsanwalt eine Gebühr
für den Antrag auf Einleitung der Zwangsvollstreckung zusteht.
Artikel 7.
Der Rechtsanwalt erhält für die Ertheilung eines Rathes ein Zehntheil der vollen
Gebühr.
Hat der Rechtsanwalt im Anschluß an die Ertheilung des Rathes eines der in den
Artikeln 8 bis 12 bezeichneten Geschäfte vorzunehmen, für das nach diesen Artikeln oder
nach Artikel 13 eine besondere Gebühr anzusetzen ist, so kann die Gebühr für das Geschäft
nur gefordert werden, soweit sie die Gebühr für den Rath übersteigt.
Artikel 8.
Der Rechtsanwalt erhält zwei Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch mindestens zwei Mark,
für Anträge, Erklärungen und Beschwerden bei Behörden. Die Gebühr kann bis auf vier
Zehntheile der vollen Gebühr erhöht werden, wenn die Thätigkeit des Rechtsanwalts besonders
weitläufig oder schwierig ist.
Hat der Rechtsanwalt die einem Antrag oder einer Erklärung zu Grunde liegende
Urkunde entworfen und erhält er hiefür eine Gebühr nach Artikel 12, so steht ihm für den
Antrag oder für die Erklärung die Gebühr aus Abs. 1 nur dann zu, wenn der Antrag
oder die Erklärung eine das Sach= und Rechtsverhältniß entwickelnde Darstellung enthält
und deren Einreichung vom Auftraggeber verlangt wird.
Für bloße Benachrichtigungen, Beschleunigungsgesuche, kurze Anzeigen, Gesuche um Ab-
schriften oder Ausfertigungen und für ähnliche Schreiben erhält der Rechtsanwalt nur
Schreibgebühren.
Artikel 9.
Der Rechtsanwalt erhält ein Zehntheil der vollen Gebühr für Abfassung eines Schreibens
an eine andere Privatperson als den Auftraggeber, wenn es rechtliche Ausführungen oder
sachliche Auseinandersetzungen enthält.
Für die der Einleitung eines Prozesses oder einer Zwangsvollstreckung vorausgehenden
Mahnungen, Kündigungen oder Schreiben ähnlicher Art kann diese Gebühr nicht gefordert
werden, wenn dem Rechtsanwalte die Prozeßgebühr, eine Gebühr nach § 44 der Reichs-
gebührenordnung für Rechtsanwälte oder eine Gebühr für den Antrag auf Einleitung der
Zwangsvollstreckung zusteht.