MÆ 15. 137
Auf ein Schreiben an den Auftraggeber, das einen von diesem erbetenen Rath enthält,
findet die Bestimmung des Artikel 7 Abs. 1, auf ein Gutachten mit juristischer Begründung
die Bestimmung des § 88 der Reichsgebührenordnung für Rechtsanwälte Anwendung.
Für andere Schreiben erhält der Rechtsanwalt nur Schreibgebühren.
Artikel 10.
Für die Wahrnehmung eines Termins vor einer Behörde erhält der Rechtsanwalt
drei Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch mindestens drei Mark; werden in derselben Instanz
mehrere Termine wahrgenommen, so beträgt die Gebühr für den zweiten und für jeden
weiteren Termin zwei Zehntheile der vollen Gebühr, jedoch mindestens zwei Mark (Terminsgebühr).
Für die Wahrnehmung eines Termins, der nur zur Uebernahme oder zur Ablieferung
von Geldern oder Werthpapieren bestimmt ist, erhält der Rechtsanwalt eine Terminsgebühr
nur dann, wenn die Uebernahme oder die Ablieferung in dem Termine nicht stattfindet.
Die Gebühr beträgt in diesem Falle ein Zehntheil der vollen Gebühr, jedoch nicht mehr als
die Gebühr für die Uebernahme oder die Ablieferung betragen hätte.
Artikel 11.
Für die Mitwirkung beim Abschluß eines Vergleichs erhält der Rechtsanwalt die
volle Gebühr.
Artikel 12.
Für das Entwerfen der Urkunde über ein Rechtsgeschäft erhält der Rechtsanwalt zwei
bis fünf Zehntheile der vollen Gebühr. Wenn die Thätigkeit des Rechtsanwalts besonders
weitläufig oder schwierig ist, kann die Gebühr bis auf den Betrag der vollen Gebühr erhöht
werden.
Artikel 13.
Hat der Rechtsanwalt eines der in den Artikeln 7 bis 12 genannten Geschäfte vorbereitet
oder begonnen, erledigt sich aber der Auftrag vor der vollständigen Ausführung, so erhält
der Rechtsanwalt eine unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen dieser Artikel zu
bemessende Gebühr.
Artikel 14.
Dem Rechtsanwalte steht in derselben Instanz an Gebühren für die in den Artikeln 6
bis 9 genannten Geschäfte aus diesen Artikeln oder aus dem Artikel 13 nicht mehr als
eine volle Gebühr zu, jedoch nicht weniger als die Summe der Mindestgebühren für je eines
der in Betracht kommenden Geschäfte beträgt.