Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

MÆ  15.  137

Auf  ein  Schreiben  an  den  Auftraggeber,  das  einen  von  diesem  erbetenen  Rath  enthält,
findet  die  Bestimmung  des  Artikel  7  Abs.  1,  auf  ein  Gutachten  mit  juristischer  Begründung
die  Bestimmung  des  §  88  der  Reichsgebührenordnung  für  Rechtsanwälte  Anwendung.

Für  andere  Schreiben  erhält  der  Rechtsanwalt  nur  Schreibgebühren.

Artikel  10.

Für  die  Wahrnehmung  eines  Termins  vor  einer  Behörde  erhält  der  Rechtsanwalt
drei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  drei  Mark;  werden  in  derselben  Instanz
mehrere  Termine  wahrgenommen,  so  beträgt  die  Gebühr  für  den  zweiten  und  für  jeden
weiteren  Termin  zwei  Zehntheile  der  vollen  Gebühr,  jedoch  mindestens  zwei  Mark  (Terminsgebühr).


Für  die  Wahrnehmung  eines  Termins,  der  nur  zur  Uebernahme  oder  zur  Ablieferung
von  Geldern  oder  Werthpapieren  bestimmt  ist,  erhält  der  Rechtsanwalt  eine  Terminsgebühr
nur  dann,  wenn  die  Uebernahme  oder  die  Ablieferung  in  dem  Termine  nicht  stattfindet.
Die  Gebühr  beträgt  in  diesem  Falle  ein  Zehntheil  der  vollen  Gebühr,  jedoch  nicht  mehr  als
die  Gebühr  für  die  Uebernahme  oder  die  Ablieferung  betragen  hätte.

Artikel  11.

Für  die  Mitwirkung  beim  Abschluß  eines  Vergleichs  erhält  der  Rechtsanwalt  die
volle  Gebühr.

Artikel  12.

Für  das  Entwerfen  der  Urkunde  über  ein  Rechtsgeschäft  erhält  der  Rechtsanwalt  zwei
bis  fünf  Zehntheile  der  vollen  Gebühr.  Wenn  die  Thätigkeit  des  Rechtsanwalts  besonders
weitläufig  oder  schwierig  ist,  kann  die  Gebühr  bis  auf  den  Betrag  der  vollen  Gebühr  erhöht
  werden.

Artikel  13.
Hat  der  Rechtsanwalt  eines  der  in  den  Artikeln  7  bis  12  genannten  Geschäfte  vorbereitet
  oder  begonnen,  erledigt  sich  aber  der  Auftrag  vor  der  vollständigen  Ausführung,  so  erhält

der  Rechtsanwalt  eine  unter  entsprechender  Anwendung  der  Bestimmungen  dieser  Artikel  zu
bemessende  Gebühr.

Artikel  14.

Dem  Rechtsanwalte  steht  in  derselben  Instanz  an  Gebühren  für  die  in  den  Artikeln  6
bis  9  genannten  Geschäfte  aus  diesen  Artikeln  oder  aus  dem  Artikel  13  nicht  mehr  als
eine  volle  Gebühr  zu,  jedoch  nicht  weniger  als  die  Summe  der  Mindestgebühren  für  je  eines
der  in  Betracht  kommenden  Geschäfte  beträgt.