W 15. 139
Für die Vertretung eines anderen Betheiligten bis zur Einleitung des Vertheilungs-
verfahrens erhält der Rechtsanwalt statt der im Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Gebühr, wenn
er einen Versteigerungstermin wahrgenommen hat, vier Zehntheile der vollen Gebühr.
Drei Zehntheile der vollen Gebühr erhält der Rechtsanwalt auch dann, wenn unter
seiner Mitwirkung eine außergerichtliche Vertheilung stattfindet; auf diese Gebühr wird die
Gebühr für die Vertretung im Vertheilungsverfahren angerechnet.
Artikel 18.
Für die Berechnung der im Artikel 17 bestimmten Gebühren ist im Falle der Ver-
tretung des Gläubigers oder eines anderen Berechtigten (§ 9 Nr. 1, 2 des Gesetzes über
die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897) der Werth des
Rechtes maßgebend, wobei die neben einem Hauptanspruche bestehenden Ansprüche wegen der
Kosten und Nebenleistungen unberücksichtigt bleiben. Im Falle der Vertretung des Gläubigers
ist der nach § 13 des Gerichtskostengesetzes sich berechnende Werth des Anspruchs, wegen
dessen die Zwangsversteigerung beantragt ist, maßgebend, wenn er größer ist als der Werth
des Rechtes ohne Kosten und Nebenleistungen. Ist im Falle der Ertheilung des Zuschlags
das Meistgebot, in den Fällen, in denen das Verfahren vor der Ertheilung des Zuschlags
erledigt wird, der Werth des Gegenstandes der Zwangsversteigerung geringer als der nach
Satz 1 oder Satz 2 maßgebende Betrag, so ist das Meistgebot oder der Werth des Gegen-
standes der Zwangsversteigerung maßgebend.
Bei der Vertretung eines anderen Betheiligten bestimmen sich die Gebühren im Falle
der Ertheilung des Zuschlags nach dem Meistgebot oder nach dem Antheile des Vertretenen
an dem Meistgebot, in den Fällen, in denen das Verfahren vor der Ertheilung des Zuschlags
erledigt wird, nach dem Werthe des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder nach dem
Antheile des Vertretenen an diesem Werthe.
Der Werth mehrerer Rechte oder Ansprüche, ebenso mehrere Meistgebote oder Werthe
von Gegenständen der Zwangsversteigerung, auf die sich das Recht des Auftraggebers erstreckt,
sind zusammenzurechnen.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in dem Verfahren
bis zum Versteigerungstermin und hat die Wahrnehmung eines anderen Termins nicht
stattgefunden, so ist für die Berechnung der Gebühr des Vertreters des Glänbigers der
Werth des Anspruchs des Gläubigers, wegen dessen die Zwangsversteigerung beantragt ist,
maßgebend. Für die Berechnung der Gebühr des Vertreters eines anderen Betheiligten als
des Antragstellers ist der Betrag maßgebend, der in demselben Falle der Berechnung der
Gebühr des Vertreters des Antragstellers zu Grunde zu legen wäre. Sind in dem Falle
des Satzes 2 mehrere Antragsteller vorhanden, so ist unter den der Berechnung der Gebühren
ihrer Vertreter in demselben Falle zu Grunde zu legenden Beträgen der größte maßgebend.
Der nach Abs. 1 bis 3 zu Grunde zu legende Betrag ist maßgebend, wenn er geringer ist.