Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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eseh. und Perordnungs-Hlalt 
für das 
Königreich Vayern. 
I# 31. 
München, den 19. Juli 1902. 
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 10. Juli 1902, die Dienstsiegel der Gemeindewaisenräthe betreffend. — Bekannt- 
machung vom 13. Juli 1902, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadt- 
gemeinde Kronach betreffend. 
— — — 
  
  
Nr. 29112. 
Bekanntmachung, die Dienstsiegel der Gemeindewaisenräthe betreffend. 
K. Staatsministerien der Justiz und des Innern. 
Im Mamen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben allergnädigst zu bestimmen geruht, daß als Dienstsiegel der Gemeinde- 
waisenräthe die Gemeindesiegel verwendet werden dürfen, den Gemeinden jedoch gestattet ist, 
für die Gemeindewaisenräthe besondere Dienstsiegel zu führen und zwar den zur Führung 
eines eigenen Wappens berechtigten Gemeinden ein Siegel mit diesem Wappen und der 
Umschrift: „Gemeindewaisenrath der Gemeinde N.“7, den übrigen Gemeinden ein Siegel 
nach dem Muster des Gemeindesiegels mit der Inschrift: „Gemeindewaisenrath der Gemeinde N." 
Zum Vollzuge dieser Bestimmung wird hiemit Folgendes angeordnet: 
1. Die Anfertigung der Siegel darf nur dem K. Hauptmünzamt übertragen werden; 
anderwärts bezogene Siegel dürfen nicht geführt werden. 
2. Der Preis für die vom K. Hauptmünzamte zu liefernden Siegel beträgt für 
a) Farbdrucksiegel und zwar 
der Städte mit eigenem Wapporen . .14.-4, 
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