266
I. Abschnitt.
Allgemeiner Theil.
Artikel 1.
Die vermögensrechtliche Verwaltung der öffentlichen Volksschulen sowie die Feststellung
und Aufbringung des gesammten persönlichen und sächlichen Bedarfs für ihre Errichtung
und ihren Unterhalt obliegt den politischen Gemeinden als eigentliche Gemeindeangelegenheit,
vorbehaltlich der auf den Bestimmungen dieses Gesetzes beruhenden Verpflichtungen der Kreise
und des Staats sowie besonderer rechtlicher Verpflichtungen zur Bestreitung des Bedarfs
für die öffentlichen Volksschulen. ·
Greift der Spreugel einer öffentlichen Volksschule über die Markung einer politischen
Gemeinde hinaus (zusammengesetzter Schulsprengel), so obliegt unter den im vorstehenden
Absatz bezeichneten Vorbehalten die Aufbringung des gesammten persönlichen und sächlichen
Bedarfs den zum Schulsprengel ganz oder mit Theilen vereinigten politischen Gemeinden.
Die vermögensrechtliche Verwaltung dieser Sprengelschule, einschließlich ihrer Vertretung nach
außen, sowie die Feststellung und Vertheilung des gesammten persönlichen und sächlichen
Bedarfs für ihre Errichtung und ihren Unterhalt kommt in der Regel der verstärkten Ver-
waltung der Schulsitzgemeinde zu. Die zum Schulsprengel vereinigten Gemeinden können
jedoch aus erheblichen Gründen vereinbaren, daß an Stelle der Verwaltung der Schufsitz-
gemeinde die Verwaltung einer anderen der betheiligten Gemeinden zu verstärken sei. Der-
artige Uebereinkommen bedürfen der Genehmigung der vorgesetzten Staats= und Schulaussichts-
behörde.
Die Verstärkung der Verwaltung der Schulsitzgemeinde oder der durch Vereinbarung
bestimmten Gemeindeverwaltung hat in der Weise zu erfolgen, daß zu deren Berathschlagungen
und Beschlußfassungen die Bürgermeister oder Bürgermeister-Stellvertreter der übrigen ganz
oder theilweise zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden, sowie ein weiterer Abgeordneter einer
jeden solchen Gemeinde beizuziehen sind. Diese Abgeordneten und deren Ersatzmänner werden
durch die Gemeindeverwaltungen der einzelnen zum Schulsprengel gehörenden politischen Ge-
meinden aus ihrer Mitte auf die Dauer ihrer Wahlperioden gewählt.
Artikel 2.
Der Berathung und Beschlußfassung der verstärkten Gemeindeverwaltung müssen unter-
stellt werden:
a) die Ermittelung und Feststellung des jährlichen oder cines außerordentlichen Auf-
wands für die Schule des zusammengesetzten Schulsprengels (Sprengelschule);