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b) die Vertheilung des durch die eigenen Einnahmen der Sprengelschule, durch die
Rente eines etwaigen Schulfonds oder Stiftungsvermögens, durch Zuschüsse oder
durch Leistungen Dritter nicht gedeckten Bedarfs auf die einzelnen ganz oder mit
Theilen zum Schulsprengel gehörenden politischen Gemeinden nach dem Verhältnisse
der im Schulsprengel von den Betheiligten zu erhebenden oder zu berechnenden
direkten Steuern; «
c) die Uebernahme einer dauernden Haftungsverbindlichkeit für Schuleinrichtungen;
d) die Regelung des Schulgelds.
Im Uebrigen kann die Verwaltung der Schulsitzgemeinde oder die durch Vereinbarung
bestimmte Gemeindeverwaltung (Art. 1 Abs. 2) durch übereinstimmende schriftlich zu be-
urkundende Willenserklärung der Vertreter der übrigen zum Sprengel gehörigen Gemeinden
(Art. 1 Abs. 3) allgemein oder von Fall zu Fall mit der Vornahme von Verwaltungs-
geschäften, insbesondere mit dem Vollzuge der zum jährlichen Voranschlage gefaßten Beschlüsse
und mit der Ausführung außerordentlicher Unternehmungen an Stelle der verstärkten Ver-
waltung, sodann mit der Vertretung dieser Verwaltung vor Behörden betraut werden.
In den Angelegenheiten, welche nach Abs. 1 der verstärkten Gemeindeverwaltung vor-
behalten sind, kann von jeder in dieser vertretenen politischen Gemeinde binnen vierzehn Tagen
vom Tage der Beschlußfassung an Beschwerde wider die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit
beschlossener Unternehmungen und Einrichtungen, gegen Art und Maß des festgesetzten Auf-
wands, seiner Vertheilung auf die einzelnen politischen Gemeinden und seiner Deckung durch
ein gemeinschaftlich aufzunehmendes Anlehen geführt werden. Solche Beschwerden sind von
der der Schulsitzgemeinde unmittelbar vorgesetzten Verwaltungsbehörde, wenn sich ein Schul-
sprengel auf die Bezirke zweier oder mehrerer Verwaltungsbehörden erstreckt, nach vorgängiger
Einvernahme der mitbetheiligten Behörden zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung steht
der verstärkten Gemeindeverwaltung sowohl, als auch den einzelnen Gemeindeverwaltungen
die Berufung an die nächsthöhere Behörde zu, welche hierüber in letzter Instanz entscheidet
vorbehaltlich der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. August 1878 über die Errichtung eines
Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen.
Auf Grund der Beschlüsse der verstärkten (Art. 1 Abs. 2) und der bevollmächtigten
(Art. 2 Abs. 2) Gemeindeverwaltung (ersteren Falls unter der Voraussetzung, daß eine
Beschwerde nicht geführt oder eine solche rechtskräftig beschieden wurde) ist zum Vollzuge zu
schreiten, ohne daß es neuerlicher Beschlüsse in den einzelnen Gemeinden über die Unternehm-
ungen und Einrichtungen und über die Bewilligung des hiefür erforderlichen Aufwands bedarf.
Die Beschlußfassung der einzelnen zum Schulsprengel gehörigen Gemeinden hat sich nur noch
auf die Frage zu erstrecken, in welcher Weise der den einzelnen Gemeinden zugetheilte Betrag
nach den Bestimmungen der Gemeindeordnungen durch die politische Gemeinde eufubringen sei.
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