Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Auf gleichem Wege kann Schulverwesern und Hilfslehrern, Schulverweserinnen und 
Hilfslehrerinnen die Verpflichtung auferlegt werden, den Inhabern von Schul= und Kirchen- 
diensten bei der Versehung des Chordienstes unentgeltliche Beihilfe zu leisten. 
Artikel 11. 
Lehrpersonen, welche zur Führung zeitlich erledigter Schulstellen oder zur Aushilfeleistung 
für erkrankte, beurlaubte oder aus sonstigen Gründen verhinderte Stelleninhaber berufen 
werden, ist eine durch die Kreisregierung von Fall zu Fall festzusetzende angemessene Ent- 
schädigung nebst freier Wohnung und Beheizung zu gewähren. Diese Bezüge sind im Falle 
der Verwesung einer erledigten Stelle aus dem Einkommen dieser Stelle zu schöpfen, in 
den anderen Fällen durch die Kreise zu gewähren. Die Lehrpersonen, zu deren Gunsten 
oder wegen deren Verschulden die Unterrichtsaushilfe eingerichtet ist, können zur Gewährung 
von Wohnung, Beheizung, Beleuchtung und Verköstigung an die Aushilfslehrer gegen mäßige 
Entschädigung herangezogen werden. 
Die Vergütungen für Mitglieder geistlicher Gesellschaften oder religiöser Vereine, 
welchen der Unterricht an Volksschulen übertragen wird. bleiben auch ferner der freien Ver- 
einbarung überlassen. 
Artikel 12. 
Die Auszahlung der aus Gemeinde-, Schul= und Stiftungskassen fließenden Bestand- 
theile des Lehrereinkommens hat in Monatsraten im Voraus zu erfolgen, soferne nicht für 
einzelne Leistungen und Reichnisse herkömmlich stiftungs= oder fundationsmäßig bestimmte 
Fälligkeitstermine bestehen. 
IV. Abschnitt. 
Bestimmungen über die Gehalte des Lehrpersonals in Gemeinden mit 
Ortsstatuten. 
Artikel 13. 
Die unmittelbaren Städte in den Landestheilen dießseits des Rheins, dann alle 
Gemeinden mit 5000 und mehr Einwohnern im Königreich sind verpflichtet, alle unter 
5000 Einwohner zählenden Gemeinden sind berechtigt, die Gehaltsverhältnisse des gesammten 
Lehrpersonals an den Volksschulen durch Ortsstatuten zu regeln. 
Durch diese Ortsstatuten sind die Anfangsgehalte aller in der betreffenden Gemeinde 
zur Anstellung und Verwendung gelangenden Lehrerkategorien und die Gehaltsvorrückungen
	        
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