Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Mß 2. 15 
3. Eine zweite Ausfertigung des Dienstbuches darf nur erfolgen: 
a) als Fortsetzung des früher ausgestellten, durch Eintragungen völlig ausge— 
füllten oder unbrauchbar gewordenen Dienstbuches, 
b) als Ersatz für ein verloren gegangenes Dienstbuch. 
Die zweite Ausfertigung ist als solche auf der Vorderseite zu bezeichnen und dabei 
das Datum der ersten Ausfertigung und der festgestellte oder angegebene Grund der Aus- 
stellung einer weiteren Ausfertigung mitanzugeben. 
4. Im Falle Za ist zunächst die Vorlage des früheren Dienstbuches zu verlangen und 
dieses durch einen amtlichen Vermerk zu schließen. Im Falle 3b ist der Schiffsmann zu 
befragen, wo und bei wem er im letzten Monat seiner Schiffsdienstzeit im Dienste gewesen 
sei, und es sind diese Angaben in der zweiten Ausfertigung des Dienstbuches ein- 
zutragen. 
5. Zur Ausstellung einer zweiten Ausfertigung ist nur diejenige Behörde zuständig, 
welche das erste Dienstbuch ausgestellt hat. 
Das Gesuch um Ausstellung einer zweiten Ausfertigung ist stets unmittelbar bei dieser 
Behörde einzureichen, welche ihrerseits das Erforderliche, soweit nöthig, im Benehmen mit 
der zuständigen Behörde des derzeitigen Wohn= oder Aufenthaltsortes des Gesuchstellers 
veranlassen wird. 
6. Die Visirung der Dienstbücher hat nach § 8 der Verordnung mittelst Stempel- 
abdruck unter Beisetzung von Datum und Unterschrift des visirenden Beamten zu erfolgen. 
Seitens der Hafen= oder Schifffahrts-Polizeibehörden ist in öfteren periodischen Revisionen 
die Vorzeigung der Dienstbücher zu verlangen. 
7. Vor der Visirung sind die Eintragungen im Dienstbuche auf ihre formelle Richtigkeit 
und ihre materielle Glaubwürdigkeit zu prüfen. Hierbei sind Anstände, welche nicht durch 
mündliches Benehmen mit dem Schiffsführer zur Erledigung gelangen, im Dienstbuch an 
der hierfür bestimmten Stelle zu vermerken. 
München, den 11. Jannar 1902. 
Dr. Graf von Crailsheim. Dr. Frhr. vu. Feilitzsch.
	        
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