M 3a4. 279
gliedschaft, insbesondere durch Mitglieder, welche in pragmatische lehramtliche Stellungen
übertreten, deßgleichen durch Mitglieder, welche wegen Verschuldens vom Dienst enthoben
werden, über die Verwaltung und Beaussichtigung dieser Kassen und über die Gewährung
von Unterstützungen. Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des Staatsministeriums
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten. Zur Erzielung einer möglichsten Gleich-
förmigkeit und Vereinfachung ist den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in allen Kreisen
neu zu erlassenden Satzungen ein von dem bezeichneten Staatsministerium aufzustellendes
Musterstatut zu Grunde zu legen.
Solange die Einkünfte dieser Kreisvereine nicht zureichen, um den Hinterbliebenen ihrer
Mitglieder entsprechende Unterhaltsbeiträge gewähren zu können, werden den Hinterbliebenen
des Lehrpersonals an den Volksschulen und im Falle der Hilfsbedürftigkeit auch den Hinter-
bliebenen von Lehrpersonen, welche wegen Verschuldens von ihrem Dienst enthoben werden,
Unterhaltsbeiträge aus Staatsfonds nach jeweiliger finanzgesetzlicher Willigung ver-
abreicht.
Artikel 20.
Zur Verbesserung der Lage der pensionirten Angehörigen des Volksschullehrerstandes
sowie für die Hinterbliebenen der Volksschullehrer werden auf Rechnung des Etats der all-
gemeinen Reserve des Jahres 1901 drei Millionen Mark mit Zinsen ab 1. Januar 1902
zur Verfügung gestellt
in der Weise, daß hievon
a) eine Million Mark nebst Zinsen nach den vom Staatsministerium des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten zu erlassenden näheren Bestimmungen an
die Kreisanstalten zur Unterstützung dienstunfähiger Lehrpersonen zu vertheilen
und von diesen zu verwenden,
b) zwei Millionen Mark zur Gründung eines allgemeinen Unterstützungsvereins für
die Hinterbliebenen der Volksschullehrer unter Vereinigung der zum Besten dieser
bereits bestehenden privaten Kassen und Stiftungen von mehr als lokaler Be-
deutung, eventuell zur Gründung einer Pensions= und Relikten-Unterstützungs-
Zuschuß-Kasse für das Lehrpersonal, welches an gemeindlichen Pensionseinrichtungen
nicht theilnimmt, zu verwenden sind.
Die Zinsen dieses Kapitals sollen bis zum Zustandekommen dieser Vereinigung, be-
ziehungsweise bis zur Schaffung einer Pensions= und Relikten-Unterstützungs-Zuschuß-Kasse,
für jeden Fall aber bis zum Ablaufe der XXVI. Finanzperiode dem genannten Staats-
ministerium zur Unterstützung dürftiger Lehrerrelikten zur Verfügung gestellt werden.