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noch nicht bereinigter Anstände und Streitigkeiten abzuschließen. Diese Abschlüsse haben
auch beim Obwalten von Anständen und Streitigkeiten solange die Grundlage bei Be-
rechnung und Beschaffung des Bedarfs für die Aufbringung der Anfangsgehalte nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu bilden, bis nach Bereinigung der Anstände und Schlichtung
der Streitigkeiten eine endgiltige Feftstellung solcher Fassionen möglich ist. Ergeben sich
hiebei oder bei späteren Revisionen der Fassionen Mehrungen oder Minderungen der
fassionsmäßigen Reinerträgnisse, so sind die erforderlichen Ausgleichungen an den gemeind-
lichen Leistungen vorzunehmen. Der für die Aufbesserung der Anfangsgehalte des Lehr-
personals für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1902 erforderliche Gesammtbedarf
wird den Gemeinden und Kreisen aus Staatsfonds zur Verfügung gestellt.
Haben einzelne Bestandtheile einer Gemeinde innerhalb der letztverflossenen zehn Jahre
vor dem Inslebentreten dieses Gesetzes größere außerordentliche Aufwendungen für Schul-
zwecke machen müssen, und werden dieselben im Laufe der nächsten fünf Jahre vom Inkraft-
treten dieses Gesetzes an neuerdings zu solchen außerordentlichen Leistungen für eine andere
Schule der Gemeinde herangezogen, so soll die dadurch etwa begründete Ueberlastung durch
Gewährung von Zuschüssen aus Kreismitteln thunlichst ausgeglichen werden. Kann auf
diesem Wege die erforderliche Ausgleichung nicht oder nicht genügend herbeigeführt werden,
und vermögen sich die Betheiligten auch nicht gütlich zu einigen, so ist hierüber unter ent-
sprechender Anwendung des Art. 11 Abs. 2 und 3 des Gesetzes vom 8. August 1878
über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Verwaltungs-
rechtssachen schiedsrichterliche Entscheidung zu treffen.
Soweit sich nicht aus Abs. 1 und 2 eine frühere Aenderung ergibt, werden mit
1. Januar 1903 aufgehoben:
das Gesetz vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfs für die
deutschen Schulen betreffend,
die durch Art. 9 Abs. 2 dieses Gesetzes für die Pfalz aufrecht erhaltenen
älteren Bestimmungen,
Art. V des Gesetzes vom 22. Juni 1819, die Umlagen für Gemeindebedürfnisse
betreffend, dieser in Ansehung der Schulen.
Das Gesetz vom 8. August 1878 über die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes
und das Verfahren in Verwaltungsrechtssachen wird, wie folgt, abgeändert:
Art. 10 Ziff. 18 erhält mit der Verkündigung gegenwärtigen Gesetzes die Fassung:
Verbindlichkeit zur Errichtung neuer Schulen und Lehrstellen auf Grund des
Art. 5 des Schulbedarfgesetzes vom 28. Juli 1902. 56