Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Nr. 677. 
Bekanntmachung, Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschirender Truppen zu 
vergütenden Beträge für das Jahr 1902 betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern und fl. frriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich 
vom 23. Dezember 1901 — Centralblatt Seite 433 — ist auf Grund der Vorschriften 
in § 4, 8§ 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht 
im Frieden (Reichsgesetzblatt 1898 Seite 361) der Betrag der für die Naturalverpflegung 
marschirender 2c. Truppen zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1902 dahin festgestellt 
worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist: 
mit Brod ohne Brod 
a) für die volle Tageskost 80 Pf. 65 Pf. 
b) „ „ Mittagskost 40 „ 35 „ 
c) „ „ Abendkost 25 „ 20 „ 
d) „ „ Morgenkost 15 „ 10 „ 
München, den 9. Jannar 1902. 
Dr. Frhr v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Nr. 29270. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
f#. Staatsministerium des Innern. 
Der bayerischen Bodenkreditanstalt in Würzburg wurde die Genehmigung zur Ausgabe 
einer neuen Serie (XIV.) 4%iger verloosbarer Pfandbriefe auf den Inhaber im Betrage 
von 10 Millionen Mark, eingetheilt in Stücke zu 2000, 1000, 500, 200 und 100 J4, 
ertheilt. 
München, den 10. Jannar 1902. 
Dr. rhr. v. Feilitzsch.
	        
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