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aus warmblütigen Thieren hergestellten Fette und Würste, andere Erzengnisse nur insoweit,
als der Bundesrath dies anordnet.
§ 5.
Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; für jeden derselben
ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die
Landesbehörden. Für die in den Armeekonservenfabriken vorzunehmenden Untersuchungen
können seitens der Militärverwaltung besondere Beschauer bestellt werden.
Zu Beschauern sind approbirte Thierärzte oder andere Personen, welche genügende
Kenninisse nachgewiesen haben, zu bestellen.
§ 6.
Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer Krankheit,
für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der hierüber geltenden Vorschriften
zu verfahren.
§ 7.
Ergiebt die Untersuchung des lebenden Thieres keinen Grund zur Beanstandung der
Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen
Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen.
Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Thieres darf nicht vor der Ertheilung
der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln
stattfinden.
Erfolgt die Schlachtung nicht spätestens zwei Tage nach Ertheilung der Genehmigung,
so ist sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig.
§ 8.
Ergiebt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Beanstandung
des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als tauglich zum Genusse für Menschen zu
erklären.
Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres nicht beseitigt
werden.
§ 9.
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen untauglich ist,
so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen
und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.
Fleisch, dessen Untauglichkeit sich bei der Untersuchung ergeben hat, darf als Nahrungs-
oder Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden.