AM 35. 287
Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der Polizeibehörde zu-
gelassen werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Die Polizeibehörde
bestimmt, welche Sicherungsmaßregeln gegen eine Verwendung des Fleisches zum Genusse
für Menschen zu treffen sind.
Das Fleisch darf nicht vor der polizeilichen Zulassung und nur unter Einhaltung der
von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln in Verkehr gebracht werden.
Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu beseitigen, soweit
seine Verwendung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht zugelassen wird.
§ 10.
Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt
tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu
benachrichtigen und der Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten. Die Polizeibehörde be-
stimmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln das Fleisch zum Genusse für Menschen brauchbar
gemacht werden kann.
Fleisch, das bei der Untersuchung als nur bedingt tauglich erkannt worden ist, darf
als Nahrungs= und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es
unter den von der Polizeibehörde angeordneten Sicherungsmaßregeln zum Genusse für
Menschen brauchbar gemacht worden ist.
Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden die Vorschriften des § 9
Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung.
§ 11.
Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar gemachten Fleisches (8§ 10
Abs. 1) darf nur unter einer diese Beschaffenheit erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen.
Fleischhändlern, Gast-, Schank= und Speisewirthen ist der Vertrieb und die Ver-
wendung solchen Fleisches nur mit Genehmigung der Polizeibehörde gestattet; die Genehmigung
ist jederzeit widerruflich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf derartiges Fleisch
nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den
Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen
Anschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Be-
schaffenheit zum Vertrieb oder zur Verwendung kommt.
Fleischhändler dürfen das Fleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen
taugliches Fleisch (§ 8) feilgehalten oder verkauft wird.
§ 12.
Die Einfuhr von Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen,
von Würsten und sonstigen Gemengen aus zerkleinertem Fleische in das Zollinland ist verboten.