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Im Uebrigen gelten für die Einfuhr von Fleisch in das Zollinland bis zum 31. De—
zember 1903 folgende Bedingungen:
1. Frisches Fleisch darf in das Zollinland nur in ganzen Thierkörpern, die bei
Rindvieh, ausschließlich der Kälber, und bei Schweinen in Hälften zerlegt sein
können, eingeführt werden.
Mit den Thierkörpern müssen Brust= und Bauchfell, Lunge, Herz, Nieren,
bei Kühen auch das Euter in natürlichem Zusammenhange verbunden sein; der
Bundesrath ist ermächtigt, diese Vorschrift auf weitere Organe auszudehnen.
2. Zubereitetes Fleisch darf nur eingeführt werden, wenn nach der Art seiner Ge-
winnung und Zubereitung Gefahren für die menschliche Gesundheit erfahrungs-
gemäß ausgeschlossen sind oder die Unschädlichkeit für die menschliche Gesundheit
in zuverlässiger Weise bei der Einfuhr sich feststellen läßt. Diese Feststellung gilt
als unausführbar insbesondere bei Sendungen von Päkelfleisch, sofern das Gewicht
einzelner Stücke weniger als vier Kilogramm beträgt; auf Schinken, Speck und
Därme findet diese Vorschrift keine Anwendung.
Fleisch, welches zwar einer Behandlung zum Zwecke seiner Haltbarmachung
unterzogen worden ist, aber die Eigenschaften frischen Fleisches im Wesentlichen
behalten hat oder durch entsprechende Behandlung wieder gewinnen kann, ist als
zubereitetes Fleisch nicht anzusehen; Fleisch solcher Art unterliegt den Bestimmungen
in Ziffer 1.
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1903 sind die Bedingungen für die Einfuhr
von Fleisch gesetzlich von Neuem zu regeln. Sollte eine Neuregelung bis zu dem bezeich-
neten Zeitpunkte nicht zu Stande kommen, so bleiben die im Abs. 2 festgesetzten Einfuhr=
bedingungen bis auf Weiteres maßgebend.
8 13.
Das in das Zollinland eingehende Fleisch unterliegt bei der Einfuhr einer amtlichen
Untersuchung unter Mitwirkung der Zollbehörden. Ausgenommen hiervon ist das nach-
weislich im Inlande bereits vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durchfuhr
bestimmte Fleisch.
Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter erfolgen. Der Bundes-
rath bezeichnet diese Aemter sowie diejenigen Zoll= und Steuerstellen, bei welchen die Unter-
suchung des Fleisches stattfinden kann.
8 14.
Auf Wildpret und Federvieh, ferner auf das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch finden
die Bestimmungen der 88 12 und 13 nur insoweit Anwendung, als der Bundesrath dies anordnet.