308
s) Tuberkulose eines Organs oder Tuberkulose, die nicht auf ein Organ be-
schränkt ist, in letzterem Falle jedoch nur dann, wenn die Krankheit nicht
ausgedehnt, die Verbreitung derselben nicht auf dem Wege des großen Blut-
kreislaufs erfolgt ist, hochgradige Abmagerung nicht vorliegt, ausgedehnte
Erweichungsherde fehlen und die veränderten Theile (vergl. § 35 Nr. 4)
leicht und sicher entfernbar sind;
g) Nesselfieber (Backsteinblattern), leichte Formen von Maul= und Klauen-
seuche oder von Rothlauf der Schweine, ferner Bläschenausschlag an den
Geschlechtstheilen;
h) Schwund von Organen oder einzelnen Muskeln;
i) Mißbildungen, wenn eine Störung des Allgemeinbefindens oder eine Ver-
änderung der Fleischbeschaffenheit damit nicht verbunden ist;
k) einfache Knochenbrüche, auf mechanischem Wege entstandene Blutergüsse, Farb-
stoffablagerungen, Verhärtungen und Verkalkungen in einzelnen Organen und
Körpertheilen;
1) Vorhandensein von Mageninhalt oder sonstigen Verunreinigungen in den
Lungen oder im Blute;
m) Beschmutzung und Verunreinigung des Fleisches durch Insekten, Ver-
schimmeln u. s. w., sowie Veränderung desselben durch Aufblasen;
2. in den im § 33 Abs. 1 Nr. 12, 13, 16, 17 und Abs. 2 bezeichneten Fällen
der Genußuntauglichkeit des Fleisches, sowie in allen anderen Fällen, in welchen
der Besitzer oder dessen Vertreter mit der unschädlichen Beseitigung des von dem
Beschauer für genußuntauglich erachteten Fleisches einverstanden ist.
§ 31.
In allen im § 30 nicht aufgeführten Fällen bleibt die Entscheidung dem zuständigen
thierärztlichen Beschauer vorbehalten.
§ 32.
Stellt der Beschauer eine Seuche fest, für welche die Anzeigepflicht besteht, so finden
die Bestimmungen der 88 14 und 16 sinngemäße Anwendung.
Grundsätze für die Beurtheilung der Genußtauglichkeit des Fleisches.
§ 33.
(10 Als untauglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper (Fleisch
mit Knochen, Fett, Eingeweiden und den zum Genusse für Menschen geeigneten Theilen der
Haut sowie das Blut) anzusehen, wenn einer der nachstehend aufgeführten Mängel festgestell:
worden ist: