Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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(O Das tauglich befundene Fleisch von Pferden und anderen Einhufern ist mit einem 
rechteckigen Stempel von mindestens 5 und 2 Centimeter Seitenlänge zu versehen. Derselbe 
trägt außer dem Namen des Beschaubezirkes die Aufschrift „Pferd“. 
Fleisch von Einhufern. 
  
Pferd. 
Schaubezirk. 
  
  
  
(5) Für das tauglich befundene Hundefleisch ist ein rechteckiger Stempel von mindestens 
5 und 2 Centimeter Seitenlänge zu verwenden, welcher außer dem Namen des Beschau- 
bezirkes die Aufschrift „Hund“ trägt. 
Hundefleisch. 
  
Hund. 
Schaubezirk. 
  
  
  
(6) An jedem Stempel müssen die Schriftzeichen und die Ränder scharf ausgeprägt sein. 
§ 44. 
(1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an den nachverzeichneten 
Körperstellen anzubringen und zwar: 
I. Bei Rindern und Pferden, Eseln, Maulthieren und Mauleseln: 
auf der Seitenfläche des Halses, 
an der hinteren Vorarmfläche, 
auf der Schulter, 
auf dem Rücken in der Nierengegend, 
auf der inneren und 
auf der äußeren Fläche des Hinterschenkels, 
an der Zunge und am Kopfe. 
II. Bei Kälbern, erforderlichenfalls nach Lostrennung der Haut an den betreffenden 
Stellen: 
auf der Schulter oder an der hinteren Vorarmfläche, 
neben dem Nierenfett oder auf dem Rücken, 
auf der Brust, 
auf der Keule, am Becken oder am Unterschenkel. 
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