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Sie befällt Schweine und Hunde, aber auch viele andere Thiere und kann durch
den Genuß des Fleisches auf den Menschen übertragen werden. Für den Nachweis der
Trichinen im Fleische ist eine mikroskopische Untersuchung bei 30= bis 40 facher Vergrößerung
erforderlich.
Nach § 24 des Gesetzes ist die Regelung der Trichinenschau den Landesregierungen
vorbehalten. Wird hiernach von der zuständigen Stelle das Vorhandensein von Trichinen
festgestellt, so ist beim Schweine der ganze Thierkörper, ausgenommen Fett (§ 34 Nr. 4),
beim Hunde der ganze Thierkörper (§ 33 Nr. 15) als untauglich zum Genusse für Menschen
anzusehen. Das Fett vom Schweine gilt als bedingt tauglich (§ 37 unter I).
23. Die Miescherschen Schläuche.
Die Miescherschen Schläuche sind schlauchförmige Schmarotzer, welche am häufigsten
in dem Muskelfleische des Schweines und Schafes, seltener beim Rinde und bei der Ziege
angetroffen werden. In der Regel sind diese Schmarotzer nur mit Hülfe von Vergrößerungs-
gläsern zu erkennen, indessen können sie auch, wie z. B. bei Schafen eine beträchtliche Größe
(über 1,, cm Länge und 3 mm Bereite) erlangen. Theilweise oder gänzlich verkalkte
Mieschersche Schläuche geben sich als weißliche Pünktchen und Streifen zu erkennen. Beim
Schweine sind die Bauchmuskeln und der muskulöse Theil des Zwerchfells, beim Schafe die
Bauchmuskeln und die Hautmuskeln Lieblingssitze der Schmarotzer. In der Wand des Schlundes
finden sich die Schläuche in Form länglicher Säckchen beim Schafe und bei der Ziege vor.
Beim Schweine sind die verkalkten Miescherschen Schläuche schon oft mit verkalkten
Trichinen verwechselt worden. Diese beiden Zustände unterscheiden sich zunächst dadurch, daß
die verkalkten Miescherschen Schläuche verschieden groß sind, während die verkalkten Trichinen
nahezu gleiche Größe besitzen. Weitere Unterschiede sind mit Hülfe des Mikroskops erkennbar.
Als untanglich zum Genusse für Menschen ist der ganze Thierkörper, ausgenommen
Fett, anzusehen, wenn das Fleisch in Folge der Durchsetzung mit Miescherschen Schläuchen
wässerig geworden oder auffallend verfärbt ist (s 34 Nr. 3). Abgesehen von diesen Fällen
sind die ganzen Organe zu vernichten, wenn die Zahl oder Vertheilung der Schmarotzer
deren gründliche Entfernung nicht gestattet, anderenfalls genügt das Ausschneiden der
Schmarotzer und sind dann die Organe freizugeben (§ 35 Nr. 1). Werden Säckchen im
Schlunde gefunden, so ist der Schlund zu beseitigen.
24. Der Hülsenwurm.
Als Hülsenwurm, Thierhülsenwurm oder Echinococcus wird die geschlechtslose Zwischen-
form eines beim Hunde vorkommenden Bandwurmes (Taenia echinococcus) bezeichnet.
Der Hülsenwurm tritt in den nachstehend beschriebenen Formen auf.