Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

368 
Abdruck. 
D 
Untersuchung und gesundheitspolizeiliche Behandlung des in 
das Zollinland eingehenden Fleisches. 
Allgemeine Zestimmungen. 
§ 1. 
1) Fleisch sind alle Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern sie 
sich zum Genusse für Menschen eignen. Als Theile gelten auch die aus warmblütigen Thieren 
hergestellten Fette und Würste. Als Fleisch sind daher insbesondere anzusehen: 
Muskelfleisch (mit oder ohne Knochen, Fettgewebe, Bindegewebe und Lymphdrüsen), 
Zunge, Herz, Lunge, Leber, Milz, Nieren, Gehirn, Brustdrüse (Bröschen, Bries, Brieschen, 
Kalbsmilch, Thymus), Schlund, Magen, Dünn= und Dickdarm, Gekröse, Blase, Milch- 
drüse (Euter), vom Schweine die ganze Haut (Schwarte), vom Rindvich die Haut am 
Kopfe, einschließlich Nasenspiegel, Gaumen und Ohren, sowie die Haut an den Unterfüßen, 
ferner Knochen mit daran haftenden Weichtheilen, frisches Blut; 
Fette, unverarbeitet oder zubereitet, insbesondere Talg, Unschlitt, Speck, Liesen 
(Flohmen, Lünte, Schmer, Wammenfett), sowie Gekrös= und Netzfett, Schmalz, Oleo- 
margarin (Premier jus, Margarin) und solche Stoffe enthaltende Fettgemische, jedoch nicht 
Butter und geschmolzene Butter (Butterschmalz); 
Würste und ähnliche Gemenge von zerkleinertem Fleische. 
2) Andere Erzengnisse aus Fleisch, insbesondere Fleischextrakte, Fleischpeptone, thierische 
Gelatine, Suppentafeln gelten bis auf Weiteres nicht als Fleisch. 
§ 2. 
(1) Als frisches Fleisch ist anzusehen Fleisch, welches, abgesehen von einem etwaigen 
Kühlverfahren, einer auf die Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden 
ist, ferner Fleisch, welches zwar einer solchen Behandlung unterzogen worden ist, aber die 
Eigenschaften frischen Fleisches im Wesentlichen behalten hat oder durch entsprechende Be- 
handlung wieder gewinnen kann. 
(2) Die Eigenschaft als frisches Fleisch geht insbesondere nicht verloren 
durch Gefrieren oder Austrockuen, ausgenommen bei getrockneten Därmen (S. 3 
Abs. 4), 
durch oberflächliche Behandlung mit Salz, Zucker oder anderen chemischen Stoffen, 
durch bloßes Räuchern, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.