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als luftdicht verschlossene Büchsen oder ähnliche Gefäße insbesondere Büchsen,
Dosen, Töpfe (Terrinen) und Gläser jeder Form und Größe, deren Inhalt
mit oder ohne anderweitige Vorbehandlung durch Luftabschluß haltbar ge—
macht worden ist.
8 4.
(1) Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Gesetzes sowie die gegenwärtigen
Ausführungsbestimmungen finden auch auf Rennthiere und Wildschweine Anwendung,
und zwar dergestalt, daß, unbeschadet der Bestimmungen im § 27 unter A II, erstere
dem Rindvieh, letztere den Schweinen gleichgestellt werden. Anderes Wildpret einschließlich
warmblütiger Seethiere sowie Federvieh unterliegen weder den Einfuhrbeschränkungen in
§§ 12, 13 des Gesetzes noch der amtlichen Untersuchung bei der Einfuhr; das Gleiche
gilt für das zum Reiseverbrauche mitgeführte Fleisch.
2) Biffel unterliegen denselben Vorschriften wie Rindvieh.
Beschränkungen der Ein- und Durchfuhr.
§ 5.
In das Zollinland dürfen nicht eingeführt werden:
1. Fleisch in luftdicht verschlossenen Büchsen oder ähnlichen Gefäßen sowie Würste
und sonstige Gemenge aus zerkleinertem Fleische;
2. Hundefleisch sowie zubereitetes Fleisch, welches von Pferden, Eseln, Maulthieren,
Mauleseln oder anderen Thieren des Einhufergeschlechts herrührt;
3. Fleisch, welches mit einem der folgenden Stoffe oder mit einer solche Stoffe
enthaltenden Zubereitung behandelt worden ist:
a) Borsäure und deren Salze,
b) Formaldehyd,
c) Alkali= und Erdalkali-Hydroxyde und -Karbonate,
d) Schweflige Säure und deren Salze sowie unterschwefligsaure Salze,
e) Fluorwasserstoff und dessen Salze,
s) Salicylsäure und deren Verbindungen,
g) Chlorsaure Salze,
h) Farbstoffe jeder Art, jedoch unbeschadet ihrer Verwendung zur Gelbfärbung
der Margarine und zum Färben der Wursthüllen, sofern diese Verwendung
nicht anderen Vorschriften zuwiderläuft.