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b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende
äußere Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch
und Geschmack (ranzigen, sauren, Fäulniß= oder Schimmel-Geruch und
Geschmack), auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterien-
kolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen
von Verdorbensein zu achten ist.
() Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen:
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine
Verfälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffen-
heit hinweisen;
b) Margarine ist auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897,
betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz oder deren Ersatzmitteln,
vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) — Reichs-Gesetzbl. 1897
S. 591 — zu prüfen;
c) Schweineschmalz ist mit dem Zeiß-Wollny'schen Refraktometer zu untersuchen.
Ergiebt sich hierbei der Verdacht einer Verfälschung, so ist eine eingehendere
Prüfung der verdächtigen Probe vorzunehmen;
cd) es ist zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter
das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 fällt oder ob es einen
der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe
enthält.
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in
Anlage c zu entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln.
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Unter-
suchung auf Stichproben vor, so hat sich die Vorprüfung sowie die nach Abs. 3 unter a,
b und c vorzunehmende Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr
Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken
auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrag auf 2 vom Hundert zu erstrecken.
(6) Die nach Abs. 3 unter d vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Vor-
aussetzung auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu be-
schränken, und zwar sind dazu
von weniger als 6 Proben 2,
von weniger als 18 Proben 4,
von weniger als 28 Proben 6
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.