Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 35. 
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b) ob das Fett in den Packstücken eine der betreffenden Gattung entsprechende 
äußere Beschaffenheit hat, wobei insbesondere auf Farbe und Konsistenz, Geruch 
und Geschmack (ranzigen, sauren, Fäulniß= oder Schimmel-Geruch und 
Geschmack), auf das Vorhandensein von Schimmelpilzen oder Bakterien- 
kolonien auf der Oberfläche oder im Innern sowie auf sonstige Anzeichen 
von Verdorbensein zu achten ist. 
() Die Hauptprüfung ist nach folgenden Gesichtspunkten vorzunehmen: 
a) es ist zu prüfen, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine 
Verfälschung oder Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffen- 
heit hinweisen; 
b) Margarine ist auf die Anwesenheit des gemäß dem Gesetze vom 15. Juni 1897, 
betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz oder deren Ersatzmitteln, 
vorgeschriebenen Erkennungsmittels (Sesamöl) — Reichs-Gesetzbl. 1897 
S. 591 — zu prüfen; 
c) Schweineschmalz ist mit dem Zeiß-Wollny'schen Refraktometer zu untersuchen. 
Ergiebt sich hierbei der Verdacht einer Verfälschung, so ist eine eingehendere 
Prüfung der verdächtigen Probe vorzunehmen; 
cd) es ist zu prüfen, ob das Fett verfälscht, nachgemacht oder verdorben ist, unter 
das Verbot des § 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 fällt oder ob es einen 
der im § 5 Nr. 3 der gegenwärtigen Bestimmungen aufgeführten Stoffe 
enthält. 
(4) Die Proben für die Hauptprüfung sind nach Maßgabe der Bestimmungen in 
Anlage c zu entnehmen und unverzüglich der zuständigen Stelle zu übermitteln. 
(5) Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 für eine Beschränkung der Unter- 
suchung auf Stichproben vor, so hat sich die Vorprüfung sowie die nach Abs. 3 unter a, 
b und c vorzunehmende Hauptprüfung mindestens auf 2 Packstücke, bei 40 und mehr 
Packstücken bis zu 100 auf 5 vom Hundert, vom Mehrbetrage bis zu 500 Packstücken 
auf 3 vom Hundert, von einem weiteren Mehrbetrag auf 2 vom Hundert zu erstrecken. 
(6) Die nach Abs. 3 unter d vorzunehmende Hauptprüfung ist unter gleicher Vor- 
aussetzung auf eine geringere Zahl der für die Hauptprüfung entnommenen Proben zu be- 
schränken, und zwar sind dazu 
von weniger als 6 Proben 2, 
von weniger als 18 Proben 4, 
von weniger als 28 Proben 6 
und von weiteren je 6 Proben eine auszuwählen.
	        
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