Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

M 38. 453 
22. die Erweiterung bestehender und die Herstellung neuer Telephon- 
  
anlagen aanf.... 1441400000, 
zusammen auf den Maximalbetrag vo0vo —20619 700 4 
(zwanzig Millionen sechshundert neunzehn Tausend siebenhundert 
Mark) 
festgesetzt. 
Artikel 2. 
Der K. Staatsminister der Finanzen ist ermächtigt, zur Deckung des in Artikel 1 
festgesetzten Gesammtbedarfes ein auf die Staatsfonds zu versicherndes Anlehen im gleichen 
Betrage aufzunehmen und das Anlehenskapital um den Betrag der Anlehens-Aufbringungs- 
kosten und der während des Laufes der XXVI. Finanzperiode erwachsenden Zinsen zu erhöhen. 
Ueber die Tilgung dieses Anlehens wird in den jeweiligen Finanzgesetzen Verfügung 
getroffen werden. 
Artikel 3. 
Ueber die Verwendung des in Artikel 1 bewilligten Anlehens-Kredites ist besondere 
Rechnungs-Nachweisung zu geben. 
Gegeben zu Vorderriß, den 10. August 1902. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Graf v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Dr. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch. 
Staatsrath v. Heller. Staatsrath Dr. v. Wehner. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Ministerialrath 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
80“
	        
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