Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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§ 61. 
Als Verwaltungsrath und Schiedsgericht des Vereins für die erste Verwaltungs- 
periode fungirt der Verwaltungsrath und das Schiedsgericht des Pensionsvereins für 
die Wittwen und Waisen der bayerischen Notare. 
Die Wahl der Abgeordneten zur Generalversammlung für die erste Verwaltungs- 
periode ist im Januar oder Februar 1902 vorzunehmen. Im September oder Oktober 1904 
ist eine außerordentliche Generalversammlung abzuhalten und in dieser eine Neuwahl des 
Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts für den Rest der Verwaltungsperiode vorzunehmen. 
§ 62. 
Sollte die Allerhöchste Genehmigung dieser Satzung erst nach dem 1. Januar 1902 
erfolgen, so sollen doch ihre Wirkungen auf den 1. Januar 1902 zurückbezogen werden. 
  
Anlage 2. 
Satzung des Pensionsvereins für die Wittwen und Waisen 
der bayerischen Notare. 
Verein des öffentlichen Rechts. 
Beschlossen in der Generalversammlung vom 22. Dezember 1901. 
Genehmigt durch Allerhöchste Entschließung vom 1. Februar 1902. 
Abschnitt I. 
Name, Zwesk und Sitz. 
§ 1. 
Die Notare des Königreichs Bayern bilden zum Zwecke der Versorgung ihrer Wittwen 
und Waisen einen Pensionsverein. 
Dieser Verein führt den Namen 
„Penfionsverein für die Wittwen und Waisen der bayerischen Notare“ 
und hat seinen Sitz in München. 
Abschnitt II. 
Mitgliedschaft. 
2. 
Mitglieder des Vereins sind 
1. diejenigen Notare, welche nach dem 31. Dezember 1901 ernannt werden, kraft 
des Artikels 127 des Notariatsgesetzes und der dazu erlassenen Allerhöchsten 
Verordnung vom 5. August 1900;
	        
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