Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

44 
Kindern einer künftig erst einzugehenden Ehe — die Pensionsansprüche auch weiterhin sichern, 
wenn sie sich verpflichten, die für sie im Einzelnen auf diesen Fall festzusetzenden besonderen 
Jahresbeiträge zu entrichten. Sie haben ihren Antrag nebst der Verpflichtungserklärung 
innerhalb vier Wochen nach dem Ausscheiden aus dem Amte dem Vereine schriftlich einzu— 
reichen und die Kosten der versicherungstechnischen Berechnung ihrer Beiträge zu bezahlen. 
Wer lediglich nach Maßgabe des Absatz 1 die Rechte seiner Hinterbliebenen gewahrt 
hat, kann abgesehen hievon Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben. 
Abschnitt III. 
Beiträge. 
§ 7. 
Die im Amte befindlichen Notare und die nach dem Inkrafttreten dieser Satzung 
wegen Alters oder Krankheit in den Ruhestand versetzten Notare leisten keine unmittelbaren 
Vereinsbeiträge. 
An die Stelle von solchen Vereinsbeiträgen tritt derjenige Betrag, welchen der Staat 
aus den für die Perzeption der Gebühren des Staats und der Gemeinden anfallenden 
Tantiemen der Vereinskasse zuweist. 
§ 8. 
Notare, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aus dem Amte geschieden sind, 
aber sich die Mitgliedschaft oder den Pensionsanspruch für die Relikten gewahrt haben, leisten 
fernerhin den bisherigen Jahresbeitrag von 88 Mark. 
§ 9. 
Notare, die künftig aus anderen Gründen als wegen Invalidität aus dem Amte 
scheiden und sich dabei die Pensionsansprüche für ihre Hinterbliebenen vorbehalten, leisten 
besondere für sie jeweils versicherungstechnisch festzusetzende Jahresbeiträge. 
8 10. 
Die nach §§ 8 und 9 zu leistenden Jahresbeiträge sind in zwei gleichen Hälften im 
Jannar und Juli jeden Jahres zu bezahlen. 
Tritt der Fall der freiwilligen Fortsetzung der Mitgliedschaft oder des Vorbehalts für 
die Ansprüche der Hinterbliebenen nach dem Monat Januar, aber vor dem 1. Juli ein, so 
ist für das erste Jahr der ganze Jahresbeitrag zu leisten und wird die erste Beitragshälfte 
sofort, die zweite im Juli fällig. — Tritt der Fall der freiwilligen Fortsetzung der Mit- 
gliedschaft oder des Vorbehalts der Ansprüche erst mit oder nach dem 1. Juli ein, so ist 
für das erste Jahr nur der halbe Beitrag zu leisten; er ist in diesem Falle sofort fällig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.