Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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für den Pensionsanspruch der Kinder, daß sie nach den Bestimmungen des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs im Augenblicke des Todes des Mitglieds eheliche leibliche Kinder desselben waren. 
Nachgeborene Kinder gelten hiefür als im Augenblicke des Todes des Mitglieds geboren. 
§ 17. 
Hat ein Mitglied nach seinem Ausscheiden aus dem Amte, aber vor dem Inkrafttreten 
dieser Satzung geheirathet, so erhalten, wenn er nach dem Inkrafttreten dieser Satzung 
stirbt, seine Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe dieser Satzung. 
Ist ein Mitglied vor dem Inkrafttreten dieser Satzung schon aus dem Amte ausgeschieden 
und heirathet erst nach dem Inkrafttreten dieser Satzung, so erhalten die Wittwe und die 
Kinder aus dieser Ehe Pensionen nur in der vor dem 1. Januar 1902 satzungs- 
mäßigen Höhe. 
Scheidet ein Mitglied erst nach dem Inkrafttreten dieser Satzung aus dem Amte und 
heirathet dann erst, so erhalten die Hinterbliebenen aus dieser Ehe überhaupt keine Pensionen. 
18. 
Der Genuß der Pension beginnt 
a) bei Wittwen mit dem ersten Tage des auf den Todestag des Ehegatten 
folgenden Monats, 
b) bei Waisen am ersten Tage nach dem Sterbemonate des Vaters und be- 
ziehungsweise der Mutter, 
c) bei nachgeborenen Kindern nach Ablauf des Monats, in dem sie geboren 
wurden. 
§ 19. 
Das Recht auf Pension erlischt mit dem Tode der Berechtigten, bei Wittwen auch 
mit der Wiederverehelichung, bei Waisen mit der Erreichung der Volljährigkeit oder mit 
der Verehelichung. Die Pension ist in jedem Falle noch für dasjenige Kalendervierteljahr 
auszuzahlen, in dem der Tod eintritt, die Verehelichung erfolgt oder die Volljährigkeit 
erreicht wird. 
§ 20. 
Die Jahrespension beträgt für die Wittwen 600 Mark, 
für einfache Waisen 120 Mark, 
für Doppelwaisen 180 Mark. 
Pensionsberechtigte Kinder, deren leibliche Eltern gestorben sind, gelten als Doppel- 
waisen auch dann, wenn sie Stiefeltern haben.
	        
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