Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

MÆB. 47 
§ 21. 
Die nach den Satzungen des Pensionsvereins für Wittwen und Waisen der Notare 
in den Landestheilen diesseits des Rheins pensionsberechtigten Wittwen und Waisen von 
solchen Notaren der Landestheile diesseits des Rheins, welche schon vor Inkrafttreten dieser 
Satzung gestorben sind, erhalten die Pensionsbezüge in der bisherigen Höhe weiter. 
§ 22. 
Die Zahlung der Pensionen erfolgt an die Pensionsberechtigten oder deren gesetzliche 
Vertreter. 
§ 23. 
Die Zahlung der Pensionen geschieht vierteljährlich und zwar im Wege der Nach- 
zahlung am Schlusse des Kalendervierteljahres. Beginnt der Genuß der Pension nicht mit 
einem Kalendervierteljahr, so ist der auf die Zeit bis zum ersten Vierteljahrstermin treffende 
Theilbetrag, wenn er mehr als 20 Mark beträgt, an diesem ersten Termin, anderenfalls 
gleichzeitig mit der ersten Vierteljahrsrate zu zahlen. 
Die nach § 21 Penrsionsberechtigten erhalten die Pensionen wie bisher auch fernerhin 
vierteljährlich im Wege der Vorauszahlung. 
§ 24. 
Die Zahlung der Pensionen erfolgt durch Postanweisung. Die Postgebühren werden 
von den Pensionen nicht in Abzug gebracht. Der Postaufgabeschein gilt als Qutittung. 
Die in München wohnenden Empfangsberechtigten erhalten auf ihren Wunsch die Pension 
auch unmittelbar bei der Vereinskasse gezahlt und haben hiezu besondere Quittung zu leisten. 
8 26. 
Die Anmeldung der Pensionsansprüche und die Einweisung der Pensionen hat nach den 
Vorschriften des Staatsministeriums der Justiz zu erfolgen. 
Abschnitt V. 
Grgaue des Vereins. 
§ 26. 
Die Verwaltungsorgane des Vereins sind: 
1. der Vorstand, 
2. der Verwaltungsrath, 
3. das Schiedsgericht, 
4. die Generalversammlung.
	        
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