Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 44. 
Im Bedürfnißfalle kann vom Verwaltungsrathe eine außerordentliche Generalversammlung 
einberufen werden. 
Eine solche muß einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erheischt, oder, 
wenn mindestens der zehnte Theil der Vereinsmitglieder oder mindestens der fünfte Theil 
der Abgeordneten unter Angabe des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. 
Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Generalversammlung erfolgt wie die 
einer ordentlichen Generalversammlung. 
Auch bezüglich der Anträge gilt das Gleiche wie bei der ordentlichen Generalversammlung. 
8 46. 
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste oder zweite Vorsitzende des 
Verwaltungsraths. 
In der Versammlung hat jedes Mitglied des Verwaltungsraths und jeder Abgeordnete 
eine Stimme. 
§ 46. 
Der Generalversammlung ist vorbehalten, die Mitglieder und Ersatzmänner des Ver- 
waltungsraths und des Schiedsgerichts zu wählen, den Vollzug der Satzung zu überwachen, 
insbesondere die gesammte Geschäfts= und Rechnungsführung zu prüfen, über Beschwerden 
zu entscheiden, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts oder der Aussichts- 
stelle fallen, entdeckten Mißständen abzuhelfen, endlich über die Aenderung der Satzung und 
die Auflösung des Vereins zu beschließen. 
§ 47. 
Die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts und ihrer 
Ersatzmänner erfolgt in der Regel durch die ordentliche Generalversammlung für die Dauer 
der kommenden Verwaltungsperiode. Tritt während der Verwaltungsperiode die Nothwendig- 
keit einer Neuwahl ein, so erfolgt sie durch die außerordentliche Generalversammlung für 
den Rest der Verwaltungsperiode. 
Die Wahl erfolgt für jedes Mitglied und jeden Ersatzmann einzeln der Reihe nach 
durch Zuruf, wenn gegen diese Wahlart von keiner Seite eine Erinnerung erhoben wird, 
andernfalls durch Stimmzettel in geheimer Abstimmung. 
Bei der Wahl entscheidet relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen und bei Stimmen- 
gleichheit das Loos. 
§ 48. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung über gestellte Anträge erfolgen mündlich mit 
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit sind die Anträge abgelehnt.
	        
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