Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Königlich-Baterisches

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Regierungsblatt.

 

XXXIV.  Stuͤck.  Muͤnchen,

Mittwoch  den  i7.  Mai  1809.

 

 

Allgemeine  Verordnung.

 

(Die  Hilfspriester  der  organisirten  ehemaligen
Kloster-Pfarreien  betreffend.)

Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Noachdem  die  Hilfspriester  der  neu  organisirten
  ehemaligen  Kloster-Pfarreien  öfter
auch  während  des  Jahres  verwechselt.
oder  neu  bestellt  werden;  zur  strengen  Verificirung
  der  Rechnungen  aber  die  Gewißbeit
  gehöre,  daß  dieser  oder  jener,  welcher
  bei  dem  Rentamte  entweder  den  etatsmässigen
  Hilfspriester:  Gehalt  mit  zoo  fl.,
oder  als  pensionirter  ebemaliger  Kloster-Konvenrual
  die  Funkrions"  Zulage  mit  roo  fl.
bezieht,  wirklich  an  demselben  Plaze  Kapellau
  oder  Expositus  sey;

so  verordnen  Wir,  daß  seder  neu  eintrebuender
  Hilfspriester  bei  dem  Antritte  seiner
Stelle  ein  Certifikat  des  einschldgigen  General-Kreis=
  Kommissariats  jenem  Rentamte,
wo  der  selbe  seinen  Sold  zu  bezieben  hat,  übergebe,
  welches  Certifikat  dann  unter  den  Rechnungsbelegen

  jedesmal  dem  ersten  Empfangsscheine
  beigefügt  werden  muß.

Uebrigens  bleibe  es  bei  Unserer  schon  vor
einiger  Zeit  gegebenen  Vorschrift,  daß  nur  in
jenen  Fällen,  wenn  ein  pensionirter  Kanonikus
  oder  Erkonventual  eine  mit  einer  In-“
vestitur  begleitete  Pfründe  erhält,  seine  Kanonikal:
  oder  Kloster  Pension  bei  Unserer
Central=  Staats-Kasse  gänzlich  abgeschrieben,
und  dagegen  sein  ganzer  Pfarr.  Gehalt  in  der
Rentamtsrechnung  in  Ausgabe  gestellt  werden
  soll;  bei  blossen  Hilfspriesters=  oder  anderen
  nicht  stabilen  Seelsörgers-Stellen  aber
bleibt  dle  Kanonikal=  oder  Kloster:  Pension
der  biezu  verwendeten  Individuen  immer  noch
auf  Rechnung  der  Central-Staats  Kasse  besteben,
  und  es  wird  nur  die  oben  erwähnee
Funketions-Zulsge  in  den  Rentamtsrechnungen
  in  Ausgabe  gebracht.

München  den  s.  Mai  1809,

Max  Josepb.
Freiberr  von  Hompesch.

Auf  kniglichen  allerhbchsten  Befehl!
der  General-Sekretär
G.  Geiger.
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