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Königlich-Baterisches
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Regierungsblatt.
XXXIV. Stuͤck. Muͤnchen,
Mittwoch den i7. Mai 1809.
Allgemeine Verordnung.
(Die Hilfspriester der organisirten ehemaligen
Kloster-Pfarreien betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Noachdem die Hilfspriester der neu organisirten
ehemaligen Kloster-Pfarreien öfter
auch während des Jahres verwechselt.
oder neu bestellt werden; zur strengen Verificirung
der Rechnungen aber die Gewißbeit
gehöre, daß dieser oder jener, welcher
bei dem Rentamte entweder den etatsmässigen
Hilfspriester: Gehalt mit zoo fl.,
oder als pensionirter ebemaliger Kloster-Konvenrual
die Funkrions" Zulage mit roo fl.
bezieht, wirklich an demselben Plaze Kapellau
oder Expositus sey;
so verordnen Wir, daß seder neu eintrebuender
Hilfspriester bei dem Antritte seiner
Stelle ein Certifikat des einschldgigen General-Kreis=
Kommissariats jenem Rentamte,
wo der selbe seinen Sold zu bezieben hat, übergebe,
welches Certifikat dann unter den Rechnungsbelegen
jedesmal dem ersten Empfangsscheine
beigefügt werden muß.
Uebrigens bleibe es bei Unserer schon vor
einiger Zeit gegebenen Vorschrift, daß nur in
jenen Fällen, wenn ein pensionirter Kanonikus
oder Erkonventual eine mit einer In-“
vestitur begleitete Pfründe erhält, seine Kanonikal:
oder Kloster Pension bei Unserer
Central= Staats-Kasse gänzlich abgeschrieben,
und dagegen sein ganzer Pfarr. Gehalt in der
Rentamtsrechnung in Ausgabe gestellt werden
soll; bei blossen Hilfspriesters= oder anderen
nicht stabilen Seelsörgers-Stellen aber
bleibt dle Kanonikal= oder Kloster: Pension
der biezu verwendeten Individuen immer noch
auf Rechnung der Central-Staats Kasse besteben,
und es wird nur die oben erwähnee
Funketions-Zulsge in den Rentamtsrechnungen
in Ausgabe gebracht.
München den s. Mai 1809,
Max Josepb.
Freiberr von Hompesch.
Auf kniglichen allerhbchsten Befehl!
der General-Sekretär
G. Geiger.
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