Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

W5. 53 
§ 49. 
Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins setzt voraus, daß mehr als zwei Drittel 
der Abgeordneten anwesend sind und hievon zwei Drittel dem Antrag auf Auflösung zu- 
stimmen. Im Uebrigen ist die Generalversammlung beschlußfähig ohne Rücksicht auf die 
Zahl der erschienenen Abgeordneten. 
8 50. 
Ueber die Berathungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein fortlaufendes 
Protokoll geführt, über die Wahl des Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts je ein 
gesondertes Protokoll, das den Ausweis des Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts bildet. 
Die Protokolle der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden und vom Schrift— 
führer unterzeichnet. 
Abschnitt VI. 
Verwaltungsgrundsätze. 
§ 51. 
Den Grundstock des Vereinsvermögens bildet das zur Zeit vorhandene Kapitalvermögen 
des bisherigen Pensionsvereins für Wittwen und Waisen der Notare in den Landestheilen 
rechts des Rheins zuzüglich derjenigen Kapitalsnachzahlungen, welche von den beim Inkraft- 
treten dieser Satzung als Mitglieder eintretenden pfälzischen Notaren zu leisten sind, und 
zuzüglich der dem Vermögensgrundstock nach den Satzungen späterhin noch zuzuführenden 
Kapitalien. 
§ 52. 
Das Vereinsvermögen ist in solchen Werthpapieren, die zur Anlegung von Mündelgeld 
für geeignet erklärt sind oder in solchen Hypotheken anzulegen, die den für die Anlegung 
von Stiftungskapitalien bestehenden Vorschriften genügen. 
Das Vereinsvermögen ist in einem Vereinsfond zu sammeln und, soweit es in Geld 
und Werthpapieren besteht, bei der K. Filialbank in München offen zu hinterlegen. 
9 5. 
Das Einkommen des Vereins besteht in 
den Zinsen des Vereinsvermögens, 
den vom Staate gewährten Zuschüssen, 
der Summe, die an Stelle von Vereinsbeiträgen aus den Tantiemen für die 
Erhebung der Gebühren des Staats und der Gemeinden dem Verein zugewiesen 
werden, soweit sie nicht dem Reservefond zufließen; 
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