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§ 49.
Ein Beschluß über die Auflösung des Vereins setzt voraus, daß mehr als zwei Drittel
der Abgeordneten anwesend sind und hievon zwei Drittel dem Antrag auf Auflösung zu-
stimmen. Im Uebrigen ist die Generalversammlung beschlußfähig ohne Rücksicht auf die
Zahl der erschienenen Abgeordneten.
8 50.
Ueber die Berathungen und Beschlüsse der Generalversammlung wird ein fortlaufendes
Protokoll geführt, über die Wahl des Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts je ein
gesondertes Protokoll, das den Ausweis des Verwaltungsraths und des Schiedsgerichts bildet.
Die Protokolle der Generalversammlung werden vom Vorsitzenden und vom Schrift—
führer unterzeichnet.
Abschnitt VI.
Verwaltungsgrundsätze.
§ 51.
Den Grundstock des Vereinsvermögens bildet das zur Zeit vorhandene Kapitalvermögen
des bisherigen Pensionsvereins für Wittwen und Waisen der Notare in den Landestheilen
rechts des Rheins zuzüglich derjenigen Kapitalsnachzahlungen, welche von den beim Inkraft-
treten dieser Satzung als Mitglieder eintretenden pfälzischen Notaren zu leisten sind, und
zuzüglich der dem Vermögensgrundstock nach den Satzungen späterhin noch zuzuführenden
Kapitalien.
§ 52.
Das Vereinsvermögen ist in solchen Werthpapieren, die zur Anlegung von Mündelgeld
für geeignet erklärt sind oder in solchen Hypotheken anzulegen, die den für die Anlegung
von Stiftungskapitalien bestehenden Vorschriften genügen.
Das Vereinsvermögen ist in einem Vereinsfond zu sammeln und, soweit es in Geld
und Werthpapieren besteht, bei der K. Filialbank in München offen zu hinterlegen.
9 5.
Das Einkommen des Vereins besteht in
den Zinsen des Vereinsvermögens,
den vom Staate gewährten Zuschüssen,
der Summe, die an Stelle von Vereinsbeiträgen aus den Tantiemen für die
Erhebung der Gebühren des Staats und der Gemeinden dem Verein zugewiesen
werden, soweit sie nicht dem Reservefond zufließen;
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