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Aulage G# (zu § 24).
Bestimmungen
über die Beschaffenheit der zu militärischen Zwecken bestimmten Fahrzeuge
und Geschirre nebst Zubehör.
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1. Die Fahrzeuge sollen vierrädrig und in Anbetracht der nothwendigen Lenkbarkeit
nicht zu lang gebaut sein, möglichst nur 10, nicht über 14 Ctr. wiegen, ein kräftiges
Untergestell mit Achsen von Stahl oder Eisen und mindestens 18 Ctr. Tragfähigkeit haben.
Sie müssen ferner mit 2 Steuerketten oder 2 Aufhaltern von doppeltem Leder und einer
Hinterbracke (Waage) versehen sein. Das Vorhandensein eines Langbaumes und einer
abnehmbaren Wagendeichsel ist erwünscht, aber nicht durchaus erforderlich. Die
Höhe der auf Nabe und Felgenkranz mit eisernen Reifen versehenen Vorderräder soll
nicht unter 80 cm, die der Hinterräder nicht unter 1 m und nicht über 1 m 60 cm,
die Breite der Felgen nicht unter 5 und möglichst nicht über 8 cm betragen. Ge-
leisebreite landesüblich. Hemmschuh oder andere Hemmvorrichtung erwünscht.
Das Obergestell muß entweder aus einem festen Bretterkasten oder aus zwei Leitern
mit Brettfüllung oder Korbgeflecht und einem Bretterboden bestehen. Das Vorhandensein
von hinteren und vorderen Kopfwänden, von Spriegeln zum Auflegen des Wagenplans
und eines Sitzbrettes vorn, bezw. Bocksitzes für den Fahrer ist wünschenswerth.
Spannketten können mitgeliefert werden. Der innere Beladungsraum von der Spriegel=
wölbung bis zum Wagenboden soll mindestens 2,25 chm betragen.
2. Die zweispännigen Geschirrzüge können nach Landessitte Kummt= oder Sielen-
geschirre — letztere mit Halskoppeln — sein. Sie müssen Zugstränge von Hanf
oder Zugketten haben; ferner ist eine Kreuzleine von Hauf, Bandgurt oder Leder und
eine Halfter nebst starkem, mit Zügeln versehenen Trensengebiß zum Einknebeln zu
liefern. Sämmtliche Geschirrtheile müssen haltbar und in den Ledertheilen ge-
schmeidig sein.
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