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8 658.
Das Verwaltungsjahr ist das Kalenderjahr, die Verwaltungsperiode ein Zeitraum
von sechs aufeinanderfolgenden Verwaltungsjahren.
§ 59.
Nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres ist die Rechnung des Verwaltungsraths
mit einem Ausweis über den Stand des Vereinsvermögens, der Vereinsmitglieder und der
Pensionsempfänger dem Staatsministerium der Justiz zur Prüfung vorzulegen.
8 60.
Von sechs zu sechs Jahren hat der Verwaltungsrath durch einen Sachpverständigen
eine versicherungstechnische Prüfung der Lage des Vereins vornehmen zu lassen.
Das auf Grund dieser Prüfung abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist dem
Staatsministerium der Justiz vorzulegen und der Generalversammlung mitzutheilen.
In einzelnen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz aus
besonderen Gründen die Einholung des Gutachtens verschoben werden.
8 61.
Im Falle der Auflösung des Vereins ist aus dem Vereinsvermögen derjenige Betrag
auszuscheiden und zurückzustellen, welcher nach dem Gutachten eines Sachverständigen auf
Grund versicherungstechnischer Berechnung erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Pensionen
der bereits im Pensionsbezuge stehenden Wittwen und Waisen zu decken.
Reicht dazu das Vereinsvermögen nicht hin, so werden diese Pensionen im Verhältniß
so weit gekürzt, daß für den Rest derselben das Vereinsvermögen volle Deckung bietet.
Abschnitt VII.
Schlußbestimmungen.
§ 62.
Der Verein ist ein Verein des öffentlichen Rechts und steht unter der Oberleitung
und der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz.
8 63.
Die Bestimmungen der Satzung, welche die Leistung der Beiträge und der Pensionen
betreffen, können nur mit Allerhöchster Genehmigung, die übrigen Bestimmungen der Satzung
nur mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz geändert werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung der Staatsregierung beschlossen
werden.