Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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8 658. 
Das Verwaltungsjahr ist das Kalenderjahr, die Verwaltungsperiode ein Zeitraum 
von sechs aufeinanderfolgenden Verwaltungsjahren. 
§ 59. 
Nach Ablauf eines jeden Verwaltungsjahres ist die Rechnung des Verwaltungsraths 
mit einem Ausweis über den Stand des Vereinsvermögens, der Vereinsmitglieder und der 
Pensionsempfänger dem Staatsministerium der Justiz zur Prüfung vorzulegen. 
8 60. 
Von sechs zu sechs Jahren hat der Verwaltungsrath durch einen Sachpverständigen 
eine versicherungstechnische Prüfung der Lage des Vereins vornehmen zu lassen. 
Das auf Grund dieser Prüfung abgegebene Gutachten des Sachverständigen ist dem 
Staatsministerium der Justiz vorzulegen und der Generalversammlung mitzutheilen. 
In einzelnen Fällen kann mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz aus 
besonderen Gründen die Einholung des Gutachtens verschoben werden. 
8 61. 
Im Falle der Auflösung des Vereins ist aus dem Vereinsvermögen derjenige Betrag 
auszuscheiden und zurückzustellen, welcher nach dem Gutachten eines Sachverständigen auf 
Grund versicherungstechnischer Berechnung erforderlich ist, um die satzungsmäßigen Pensionen 
der bereits im Pensionsbezuge stehenden Wittwen und Waisen zu decken. 
Reicht dazu das Vereinsvermögen nicht hin, so werden diese Pensionen im Verhältniß 
so weit gekürzt, daß für den Rest derselben das Vereinsvermögen volle Deckung bietet. 
Abschnitt VII. 
Schlußbestimmungen. 
§ 62. 
Der Verein ist ein Verein des öffentlichen Rechts und steht unter der Oberleitung 
und der Aufsicht des Staatsministeriums der Justiz. 
8 63. 
Die Bestimmungen der Satzung, welche die Leistung der Beiträge und der Pensionen 
betreffen, können nur mit Allerhöchster Genehmigung, die übrigen Bestimmungen der Satzung 
nur mit Genehmigung des Staatsministeriums der Justiz geändert werden. 
Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung der Staatsregierung beschlossen 
werden.
	        
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