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werden. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Höchstpreise für die einzelnen in der
Fabrik hergestellten Süßstoffarten unter Zugrundelegung des vorgenannten Einheitspreises
festzusetzen.
85.
Die Ausfuhr von Süßstoff in das Ausland ist der Fabrik gestattet.
Der auszuführende Süßstoff ist in der Fabrik amtlich abzufertigen und bis zum
Ausgang über die Zollgrenze unter Begleitscheinaufsicht und amtlichen Verschluß zu stellen.
Bei der Abfertigung des Süßstoffs sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nach-
prüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die über das Begleitscheinwesen im
Zollverkehr erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Bei Versendungen nach dem Auslande mit der Post kann mit Genehmigung der
Direktivbehörde von der Ausfertigung von Begleitscheinen und der Verschlußanlage ab—
gesehen werden, sofern der abgefertigte Süßstoff bis zur Uebernahme der Sendungen durch
die Post unter Steueraufsicht bleibt und durch Vereinbarung mit der Ortspostbehörde
verhindert wird, daß der Absender ohne Zustimmung der Steuerbehörde die aufgegebenen
Sendungen zurücknimmt oder ihren Bestimmungsort ändert.
Für die Versendung von Süßstoff im Verkehre mit den dem Zollgebiet angeschlossenen
fremden Staaten und Gebietsteilen kann der Reichskanzler besondere Bestimmungen treffen.
Zu & 4 des Gesetzes.
§ 6.
Im Inlande darf die Fabrik Süßstoff nur gegen Vorlegung des amtlichen Bezugs-
scheins (§ 7) und nur gegen vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) abgeben.
Auf der Rückseite des dem Besteller zurückzugebenden Bezugsscheins hat die Fabrik-
leitung den Tag der Lieferung sowie die Art und die Menge des gelieferten Süßstoffs
einzutragen und diese Eintragung durch Beischrift von Ort und Bezeichnung der Fabrik
und des Namens des Eintragenden zu bescheinigen.
Die Bestellzettel sind mit einem Vermerk über die Ausführung der Bestellung und
mit der Nummer, unter der die Abschreibung des abgegebenen Süßstoffs im Lagerbuche
(§ 3) erfolgt ist, zu versehen und bei diesem Buche aufzubewahren.
7.
Die Leiter von Apotheken sowie die im § 4 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten
Personen haben, soweit sie Süßstoff beziehen wollen, die Ausstellung eines Bezugsscheins