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befugt, behufs Verhütung von Mißbräuchen, insbesondere zur Sicherung der Einhaltung
der Vorschrift im § 5 Abs. 3 des Gesetzes, Beschränkungen in der gedachten Beziehung
eintreten zu lassen.
Zu § 5 des Gesetzes.
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Die Apotheken dürfen Süßstoff entweder gegen Vorlegung des amtlichen Bezugsscheins
(§ 7) und vorschriftsmäßig ausgestellte Bestellzettel (§ 8) oder gegen schriftliche, mit Aus-
stellungstag und Unterschrift versehene Anweisung eines Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes
abgeben.
Gegen eine ärztliche Anweisung dürfen nicht mehr als 50 g Süßstoff verabfolgt werden.
Süßstofftäfelchen von höchstens 110 facher Süßkraft in Fabrikpackung (Glasröhrchen) von
nicht mehr als 25 Stück mit zusammen nicht über O#) # Gehalt an reinem Suüßstoffe
dürfen auch ohne ärztliche Anweisung abgegeben werden.
Die vorgelegten Bezugsscheine sind, nachdem auf ihrer Rückseite der Tag der Abgabe
sowie Art und Menge des abgegebenen Süßstoffs eingetragen und diese Eintragung durch
Beischrift von Ort und Bezeichnung der abgebenden Apotheke und des Namens ihres Leiters
bescheinigt worden ist, dem Besteller zurückzugeben.
Die Bestellzettel und die ärztlichen Anweisungen sind zurückzubehalten und, geordnet
nach dem Tage der Abgabe des Süßstoffs, dem Süßstoff-Ausgabebuche (§ 11) als Be-
lege beizufügen.
§ 11.
Ueber den Verbleib des Süßstoffs hat der Leiter der Apotheke ein besonderes Buch —
Süßstoff-Ausgabebuch — für jedes Kalenderjahr zu führen. In dieses ist jede auf Bestell-
zettel abgegebene Süßstoffmenge sofort nach der Abgabe unter Angabe des Tages der Abgabe,
des Empfängers und der Form und Menge des abgegebenen Süßstoffs einzeln einzutragen.
Die Eintragung des sonst abgegebenen und des im Apothekenbetriebe verwendeten Süßstoffs
kann monatlich im Gesamtbetrag erfolgen.
Den Oberbeamten der Steuerverwaltung sind der Bezugsschein, das Süßstoff Ausgabe-
buch nebst Belegen sowie die Bestände an Süßstoff auf Verlangen vorzulegen.
Am Schlusse des Jahres sind die von den Lieferern des Süßstoffs auf ldem abge-
laufenen Bezugsscheine gemachten Anschreibungen und das Süßstoff-Ausgabebuch abzuschließen,
die nach dem Süßstoff-Ausgabebuche verwendete oder abgegebene Menge auf dem Bezugsschein
abzusetzen und der verbliebene Bestand in dem neuen Bezugsscheine vorzutragen oder, falls
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