Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

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Abdruck. 
Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Ausführungsbestimmungen A, C und D zu 
dem Schlachtvieh= und Fleischbeschaugesette. Vom 27. März 1903. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 22 des Gesetzes, betreffend die Schlachtvieh- 
und Fleischbeschau, vom 3. Juni 1900 (Reichs-Gesetzdl. S. 547) über die Behandlung 
des Fleisches von schwach trichinösen und nur leicht an Schweineseuche erkrankten Schweinen 
beschlossen, was folgt: 
J. 
Schweine, bei deren Beschau durch die mikroskopische Untersuchung von mindestens je 
6 aus den Zwerchfellpfeilern, dem Rippenteile des Zwerchfells, den Kehlkopfmuskeln und 
den Zungenmuskeln zu untersuchenden Präparaten in nicht mehr als 8 Präparaten Trichinen 
festgestellt werden, gelten als schwach trichinös. 
Die ganzen Tierkörper von solchen Schweinen sind als bedingt tauglich anzusehen. 
Die Brauchbarmachung solchen Fleisches zum Genusse für Menschen hat durch Kochen 
oder Dämpfen zu geschehen. Bei Fett ist auch Ausschmelzen gestattet. Bei der Anwendung 
dieser Verfahren sind die Vorschriften im 8 39 der Ausführungsbestimmungen A zum 
Schlachtvieh- und Fleischbeschaugesetze mit der Maßgabe zu beachten, daß beim Kochen das 
Fleisch in Stücken von nicht über 10 cm Dicke mindestens 2½ Stunden in kochendem 
Wasser gehalten werden muß. 
In das Zollinland eingeführte geschlachtete Schweine, bei denen in nicht mehr als 8 
von den vorschriftsmäßig zu untersuchenden Präparaten Trichinen gefunden worden sind, 
dürfen auf Antrag des Verfügungsberechtigten zur Wiederausfuhr zugelassen werden, wenn 
das Fleisch vorher der für schwach trichinöses Fleisch bei Schlachtungen im Inlande vor- 
geschriebenen Behandlung unterworfen worden ist. Eine besondere Kennzeichnung des Fleisches 
darf in solchem Falle unterbleiben. 
II. 
Von Schweinen, bei deren Beschau sich ergibt, daß es sich nur um eine schleichend, 
ohne Störung des Allgemeinbefindens verlaufende und mit erheblicher Abmagerung nicht 
verbundene Erkrankung an Schweineseuche oder nur um lleberbleibsel dieser Seuche (Ver- 
wachsungen, Vernarbungen, eingekapselte, verkäste Herde u. dergl.) handelt, sind die ganzen 
Tierkörper mit Ausnahme der als untauglich zu erachtenden veränderten Teile als tauglich 
zum Genusse für Menschen anzusehen. 
Bei denjenigen in das Zollinland eingeführten geschlachteten Schweinen, deren Unter- 
suchung ergibt, daß es sich bei ihnen um Schweineseuche ohne Allgemeinerkrankung handelt,
	        
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