Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

  
seh= und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
2. 
München, den 14. Januar 1903. 
  
  
  
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1902, die Mitwirkung der Handwerkskammern bei der Führung der 
Handelsregister betreffend. — Bekanntmachung vom 2. Januar 1903, Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 5. Januar 1903, Abänderungen im Verzeichnisse 
der den Militäranwärtern im bayerischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betreffend. — Bekannt- 
machung vom 6. Januar 1903, Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen zu 
vergütenden Beträge für das Jahr 1903 betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Ordens Verleihungen. — 
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adels--Matrikel 
des Königreiches. 
  
Nr. 51220. 
Bekanntmachung, die Mitwirkung der Handwerkskammern bei der Führung der Handelsregister 
betreffend. 
fl. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern. 
Nach § 103e Abs 1 Ziff. 3 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 871) 
liegt den Handwerkskammern ob, die Staatsbehörden durch tatsächliche Mitteilungen und 
Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks 
berühren. Hiezu kann sich hinsichtlich der Führung der Handelsregister besonders dann ein 
Anlaß ergeben, wenn es sich um die Frage handelt, ob ein bestimmter gewerblicher Betrieb 
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