Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

 

seh=  und  Verordnungs-Blatt

für  das

Königreich  Bayern.

2.

München,  den  14.  Januar  1903.

 

 

 

 

 

Inhalt:

Bekanntmachung  vom  28.  Dezember  1902,  die  Mitwirkung  der  Handwerkskammern  bei  der  Führung  der
Handelsregister  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  2.  Januar  1903,  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen
auf  den  Inhaber  betreffend.  —  Bekanntmachung  vom  5.  Januar  1903,  Abänderungen  im  Verzeichnisse
der  den  Militäranwärtern  im  bayerischen  Staatsdienste  vorbehaltenen  Stellen  betreffend.  —  Bekanntmachung
  vom  6.  Januar  1903,  Festsetzung  der  für  die  Naturalverpflegung  marschierender  2c.  Truppen  zu
vergütenden  Beträge  für  das  Jahr  1903  betreffend.  —  Hofdienst-Nachrichten.  —  Ordens  Verleihungen.  —
Königlich  Allerhöchste  Genehmigung  zur  Annahme  fremder  Dekorationen.  —  Auszug  aus  der  Adels--Matrikel
des  Königreiches.

 

Nr.  51220.

Bekanntmachung,  die  Mitwirkung  der  Handwerkskammern  bei  der  Führung  der  Handelsregister
betreffend.

fl.  Staatsministerium  der  Justiz,  K.  Staatsministerium  des  Innern.

Nach  §  103e  Abs  1  Ziff.  3  der  Gewerbeordnung  (Reichs-Gesetzbl.  1900  S.  871)
liegt  den  Handwerkskammern  ob,  die  Staatsbehörden  durch  tatsächliche  Mitteilungen  und
Erstattung  von  Gutachten  über  Fragen  zu  unterstützen,  welche  die  Verhältnisse  des  Handwerks
berühren.  Hiezu  kann  sich  hinsichtlich  der  Führung  der  Handelsregister  besonders  dann  ein
Anlaß  ergeben,  wenn  es  sich  um  die  Frage  handelt,  ob  ein  bestimmter  gewerblicher  Betrieb

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