seh= und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
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München, den 14. Januar 1903.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 28. Dezember 1902, die Mitwirkung der Handwerkskammern bei der Führung der
Handelsregister betreffend. — Bekanntmachung vom 2. Januar 1903, Ausgabe von Schuldverschreibungen
auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 5. Januar 1903, Abänderungen im Verzeichnisse
der den Militäranwärtern im bayerischen Staatsdienste vorbehaltenen Stellen betreffend. — Bekannt-
machung vom 6. Januar 1903, Festsetzung der für die Naturalverpflegung marschierender 2c. Truppen zu
vergütenden Beträge für das Jahr 1903 betreffend. — Hofdienst-Nachrichten. — Ordens Verleihungen. —
Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder Dekorationen. — Auszug aus der Adels--Matrikel
des Königreiches.
Nr. 51220.
Bekanntmachung, die Mitwirkung der Handwerkskammern bei der Führung der Handelsregister
betreffend.
fl. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium des Innern.
Nach § 103e Abs 1 Ziff. 3 der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 871)
liegt den Handwerkskammern ob, die Staatsbehörden durch tatsächliche Mitteilungen und
Erstattung von Gutachten über Fragen zu unterstützen, welche die Verhältnisse des Handwerks
berühren. Hiezu kann sich hinsichtlich der Führung der Handelsregister besonders dann ein
Anlaß ergeben, wenn es sich um die Frage handelt, ob ein bestimmter gewerblicher Betrieb
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