Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

32.  405
HI.  Leisiung  der  Anterstützungen.

8  24.  ()

Die  im  §  14  vorgesehene  Kur  und  Verpflegung  erfolgt  in  dem  sstädtischen  Krankenhause
lvon  der  Kasse  bestimmten  Krankenhausel.  Soweit  die  Erkrankten  nicht  in  das  Krankenhaus  aufgenommen
  sind,  wird  denselben  die  ärztliche  Behandlung  durch  den  Kassenarzt  2)  seinen  der  Kassenärzte]
  und  die  Lieferung  der  Arznei  (3,  durch  die  mit  der  Kasse  in  Geschäftsverbindung  stehendeln]
Apothekeln]  gewährt.  Die  Bezahlung  der  durch  Inanspruchnahme  anderer  Aerzte,  Apotheken
und  Krümtenhufer  entstandenen  Kosten  kann,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  abgelehnt
werden.  (“)

[Die  Auswahl  unter  den  Kassenärzten  steht  den  Mitgliedern  frei;  während  derselben  Krankheit
darf  jedoch  ohne  Zustimmung  des  behandelnden  Arztes  ein  Wechsel  nicht  vorgenommen  werden.]

Die  im  §  13  Abf.  1  Ziffer  2  bezeichneten  Heilmittel  werden  den  Mitgliedern  auf  Anordnung
des  Kassenarztes  nach  näherer  vom  Vorstande  zu  treffender  Regelung  verabfolgt.

§  25.00

Die  Kassenmitglieder  sind  verpflichtet,  die  durch  Beschluß  der  Generalversammlung  erlassenen
Vorschriften  über  die  Krankenmeldung,  das  Verhalten  der  Kranken  und  die  Krankenaufsicht,  sowie
die  Anordnungen  des  behandelnden  Arztes  zu  befolgen.  Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verpflichtung
ziehen  Ordnungsstrafe  bis  zum  dreifachen  Betrage  des  täglichen  Krankengeldes  für
jeden  einzelnen  Uebertretungsfall  nach  sich.

g  28.

Die  Unterstützung  für  Wöchnerinnen  wird  erstmalig  an  dem  auf  die  Entbindung  folgenden
[Sonnabende]  gegen  Einlieferung  einer  Bescheinigung  des  Standesamts  über  die  Eintragung  des
Geburtsfalls,  und  demnächst  an  jedem  folgenden  [Sonnabende]  für  die  abgelaufene  Woche
gezahlt.  ·  «  ·

Fällt  der  [Sonnabend]  nicht  auf  einen  Werktag,  so  erfolgt  die  Zahlung  am  nächstvorhergehenden
  Werktage.

[Die  Auszahlung  der  Unterstützung  an  Schwangere  erfolgt  in  gleicher
Weise  wie  diejenige  des  Krankengeldes  (§  26  Abf.  1).]

 

Zu  §  21.

(1)  Vergl.  §  26a  Abs.  2  Ziffer  205  des  Gesetzes  und  §  56  Abs.  1  Ziffer  8  des  Statuts.

(2)  Enthält  das  Statut  keine  Bestimmungen  über  die  Bestellung  von  Kassenärzten,  so  muß  die  Kasse  für  die
ärztliche  Hilfsleistung  jedes  Arztes  nach  angemessenen  Sätzen  (eventuell  nach  landesrechtlich  festgestellten  Taren
Zahlung  leisten.  Hierdurch  können  der  Kasse  unter  Umständen  sehr  erhebliche  Kosten  erwachsen.  Ohne  ausdrückliche
Bestimmung  im  Statut  steht  der  Kassenverwaltung  die  Bestellung  besonderer  Kassenärzte  mit  der  Maßgabe,  daß
Hilfsleistungen  anderer  Aerzte,  von  dringenden  Fällen  abgesehen,  nicht  bezahlt  zu  werden  brauchen,  nach  den  Bestimmungen
  der  Novelle  zum  Krankenversicherungsgesetze  nicht  mehr  zu.

(8)  Die  Verabfolgung  der  Arzneien  wird  in  der  Regel  am  zweckmäßigsten  so  geordnet,  daß  die  vom  Kassenarzte
  zu  verschreibenden  Rezepte  mit  der  Angabe,  daß  sie  für  ein  Kassenmitglied  bestimmt  seien  #etwa  durch  Stempel,
auf  die  (eine  oder  mehrere!  Apotheken,  mit  welchen  die  Kasse  Lieferungsverträge  abgeschlossen  hat,  ausgestellt  und
von  Zeit  zu  Zeit  auf  Rechnung  bezahlt  werden.

(4)  Verträge  der  Kasse  mit  Aerzten,  Apotheken  und  Krankenhäusern  auf  Grund  des  §  26
Abs.  2  Ziffer  2b  des  Krankenversicherungsgesetzes  sind  der  Aussichtsbehörde  mitzuteilen.

zu  §  25.
(1)  Vgl.  §  26a  Abs.  2  Ziffer  un  des  Gesetzes  und  §  56  Abs.  1  Ziffer  11  und  Abs.  2  des  Statuts.