Full text : Reichstag und Heer.

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genstände  erschöpst  #nd,  denselben  gegen  Empfangschein  zar  Hand  zu  nehmen
und  an  das  Steuer-Collegium  einzusenden.

Art.  4.

Die  für  das  Gepäcke  (Bagage)  der  Reisenden  zugestandene  Zollfreiheit  kann  H  Musiernicht
  auf  Gegenstaͤnde,  welche  Handlungs-Reisende  oder  Fabrikanten  unter  dem  Waaren.
Namen  „Muster-Waaren“  mit  sich  führen,  ausgedehnt  werden.  Solche  Waaren
eind  nach  Maßgabe  ihrer  Gattung  dem  tarifmäßigen,  Zoll  unterworfen.

Art.  5.
Da  nach  der  Vorschrift  im  K.  4  des  Zoll-Gesetes  bei  den  Unter,  Jollimtern  zu  K.  des
nur  landwirthschaftliche  Produkte,  mit  Ausnahme  der  Weine  und  Branntwein#e,  Gesebes.
zum  Durchgang  verzollr  werden  können,  so  haben  die  Unter-Zolltmier  die  bei  )  Waaren,

l#e  bet
ihnen  mit  der  angeblichen  Bestimmung  „zur  Durchführ#  vom  Auslande  ankom-  unrengenen,
menden  tern  ankem-Weine,

  Branntweine  und  alle  übrigen  nicht  zu  den  landwirthschaft=  n
lichen  Produkten  gehörenden  Waaren,  in  so  weit  sie  in  unverpack-  nndunne.
tem  Zustande  und  zu  dem  Gränz-Verkehr  zu  rechnen  sind,  und  bei  welchen
der  Eingangs-Jollsatz  höher  ist,  als  der  Durchgangs-Zollsasentweder
  mit  dem  tarifmäßigen  Eingangs-goll  zu  belegen,  oder,  wenn  es  die
Zollenden  vorziehen,  mit  einem  Begleiter  zu  dem  naͤchst  gelegenen  Ober-Zollamt
bringen  zu  lassen.
Bei  allen  andern  —  an  Unter-Zollstaͤtten  als  Transitgut  änkommenden  Waaren,
  zu  deren  Eingangs-Verzollung  die  Unter-  JJollämter  nach  &.  4  des  Gesetzes
nicht  befugt  sind,  hat  jedesnial  die  Verweisung  zu  dem  naͤchst  gelegenen  Ober-Zollamt
  mit  Begleitung  einzutreten.

Eben  so  haben  die  Unter  Zellmter,  wenn  bei  ihnen,  ausser  lantwirthschaft-  2)  zum
lichen  Produkten  und  zum  Gränz-Verkehr  gehörigen  Gegenständen,  Waaren  zum  Einsanz.
Eingang  ankommen  würden,  deren  Verzollung  den  Unter-Zollämtern  nach  dem
Ee#e  nichr  zusteht,  den  Jallpflichrigen  samt  der  Waare  durch  einen  sichern  Begleiter
  zu  dem  nächst  gelegenen  Ober-Zollamt  bringen  zu  lassen,  welches  über  die
richtige  Ankunft  einen  Schein  auszustellen  hat-