Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

W 32. 411 
oder 
[Der Vorstand vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich auch in denjenigen Geschäften 
und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Seine 
Legitimation bei allen Rechtsgeschäften erfolgt durch die Bescheinigung der Aufsichtsbehörde, daß 
die darin bezeichneten Personen zur Zeit den Vorstand bilden.) 
[Der Vorsitzende des Vorstandes hat Beschlüsse der Kassenorgane, welche 
gegen die gesetzlichen oder statutarischen Vorschriften verstoßen, unter Angabe 
der Gründe mit aufschiebender Wirkung zu beanstanden. Die Beanstandung 
erfolgt mittels Berichts an die Aufsichtsbehörde.] (6) 
B. Generalversammlung. 
Zusammensetzung. 
" 1. (à#r 
Die Generalversammlung besteht aus 
1. sämtlichen Kassenmitgliedern, welche großjährig und im Besitze der bürgerlichen Chren- 
rechte sind; (5) 
2. aus denjenigen Arbeitgebern, welche für Kassenmitglieder Beiträge aus eigenen Mitteln 
zu leisten haben. 
Arbeitgeber sind berechtigt (), sich in der Generalversammlung durch ihre Geschäftsführer oder 
Betriebsbeamten vertreten zu lassen. Von der Vertretung ist dem Kassenvorstande vor Beginn der 
Generalversammlung Anzeige zu machen. Im übrigen darf das Stimmrecht nicht durch Bevoll- 
mächtigte oder Stellvertreter ausgeübt werden. 
In der Generalversammlung führt jedes stimmberechtigte Kassenmitglied zwei Stimmen und 
jeder stimmberechtigte Arbeitgeber für jedes von ihm beschäftigte stimmberechtigte Kassenmitglied eine 
Stimme. (5) /Für Arbeitgeber ruht das Stimmrecht, solange sie mit der Zahlung von Beiträgen 
(2:) Diese Bestimmung findet auch ohne Aufnahme in das Statut kraft § 35 Abs. 3 des 
Gesetzes Anwendung. 
Zu § 51. 
(1) Für die Bildung der Generalversammlung ist folgendes zu beachten: 
al Für Kassen, welche weniger als 500 Mitglieder zählen, kann die Generalversammlung aus Ver- 
tretern bestehen; für Kassen mit 500 und mehr Mitgliedern muß die Generalversammlung aus Ver- 
tretern bestehen (§ 37 des Gesetzes). 
!.) Die Zusammensetzung der Generalversammlung muß durch das Statut geregelt werden (vgl. s 23 
Abs. 2 Ziffer 5 des Gesetzes). 
6) Den Arbeitgebern steht ein Anspruch auf Vertretung in der Generalversammlung zu, welche nach 
dem Verhältnis ihrer Beiträge zu bemessen ist und ein Drittel der Gesamtvertretung nicht übersteigen 
darf (vgl. § :8 des Gesetzes). 
d) Die Vertreter sind von Arbeitgebern und Kassenmitgliedern getrennt zu wählen. Die Wahlen sind geheim. 
(#) Das Statut hat entweder die Bestimmung zu treffen, daß die Generalversammlung aus sämtlichen 
stimmberechtigten Kassenmitgliedern und Arbeitgebern bestehen soll, oder, daß sic aus Vertretern bestehen soll. 
Eine Bestimmung, nach welcher die Generalversammlung nach der wechselnden Zahl der Kassenmitglieder bald 
aus sämtlichen Stimmberechtigten, bald aus Vertretern bestehen soll, würde in der Ausführung zu Schwierigkeiten 
und zu Fpeileln über die Gültigkeit der Beschlüsse der Gencralversammlung führen. Soweit nicht schon aus 
anderen Gründen die Zusammensetzung aus Vertretern zweckmäßig scheint, ist sie daher stets dann vorzuziehen, 
wenn die Möglichkeit einer Vermehrung der Mitgliederzahl auf 500 und mehr nahe liegt, weil sonst in diesem 
Falle eine Statutenänderung erforderlich wird. 
(8) Weitere Beschränkungen sind für den Fall, daß die Generalversammlung nicht aus Vertretern besteht, 
nach § 37 Abs. 1 des Gesetzes unzulässig. 
(4) Vgl. § 38a Abs. 1 des Gesetzes. 
(5) Diese Regelung hat die Wirkung, daß die Arbeitgeber bei Kassen, welche nur Mitglieder zählen, deren 
Arbeitgeber Beiträge aus eigenen Mitteln zu leisten haben, ein Drittel sämtlicher Stimmen führen, dagegen bei 
Kassen, welche auch andere Mitglieder zählen, eine der Zahl der letzteren und folgeweise ihrer Beitragsverhältnisse 
entsprechende Minderung ihres Stimmgewichts erleiden. Sie erscheint daher als die einfachste Art, der gesetzlichen 
Anforderung zu genügen. 
 
	        
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