Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 307 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(4) Es ist untersagt, die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen 
oder zu überschreiten, etwas darauf zu legen oder zu hängen. Solange die Übergänge ge- 
schlossen sind, wenn an den mit Zugschranken versehenen Übergängen die Glocke ertönt oder 
wenn ein Zug sich nähert müssen Fuhrwerke und Tiere an den Warnungstafeln, und wo 
solche fehlen, in angemessener Entfernung von der Bahn angehalten werden. Fußgänger 
dürfen bis an die Schranken der damit versehenen Übergänge herantreten. 
(5) Größere Viehherden dürfen innerhalb zehn Minuten vor dem mutmaßlichen Ein- 
treffen eines Zuges nicht mehr über die Bahn getrieben werden. 
8 80. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Betriebseinrichtungen oder die Fahrzeuge zu be- 
schädigen, Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, 
Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betrieb- 
störende Handlungen vorzunehmen. 
§ 81. 
Verhalten der Reisenden. 
(1) Die Reisenden dürfen nur an den dazu bestimmten Stellen und nur an der dazu 
bestimmten Seite der Züge ein= und aussteigen. 
(2) Solange ein Zug sich in Bewegung befindet, ist das Offnen der Wagentüren, 
das Ein= und Aussteigen, der Versuch oder die Hilfeleistung dazu, das Betreten der Tritt- 
bretter und Plattformen, soweit der Aufenthalt hier nicht ausdrücklich gestattet ist, verboten. 
9 82. 
Bestrafung von Übertretungen. 
Wer den Bestimmungen in §§ 77 bis 81 zuwiderhandelt, wird nach Art. 88 Abs. 1 
und 2 des Polizeistrafgesetzbuches bestraft, wenn nicht nach den allgemeinen Strafbestimmungen 
eine höhere Strafe verwirkt ist. 
§ 83. 
Aushang von Vorschriften. 
Ein Abdruck der §§ 75 und 77 bis 82 dieser Ordnung ist in jedem Warteraum 
auszuhängen. 
  
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