Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 8. 41 
werden, infolge Einlösung oder Heimfalls derselben eintreten, oder die betreffende Territorial= 
regierung den Betrieb der gedachten Strecken übernehmen, ohne das Eigentum derselben zu 
erwerben, so bleiben dessen ungeachtet die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages 
unverändert in Kraft. 
Artikel XXV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseitig zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und 
die Auswechslung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden baldtunlichst in München 
bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die Bevollmächtigten denselben in zwei Ausfertigungen 
unterzeichnet und besiegelt. 
So geschehen zu München am 22. November 1904. 
gez. Tlemens Frhr. v. Podewils. gez. Theodor Gf. Bichy. 
L. S. L. S. 
–— 
Nr. 5822. 
Bekanntmachung, die gemeinschaftlichen Hinterlegungsstellen in Kirchheimbolanden, Kusel, 
Homburg und Pirmasens betreffend. 
Kl. Staatsministerinm der Justiz. 
Die bei den Amtsgerichten Kirchheimbolanden, Kusel, Homburg und Pirmasens 
bestehenden gemeinschaftlichen Hinterlegungsstellen werden zum Schlusse des Monats Februar 1905 
aufgehoben. Bei den Amtsgerichten Obermoschel, Nockenhausen, Lauterecken, Wolf- 
stein, Waldmohr, Dahn und Waldfischbach werden zum 1. März 1905 Hinter- 
legungsstellen errichtet; die Hinterlegungsstellen bei den Amtsgerichten Kirchheimbolanden, 
Kusel, Homburg und Pirmasens sind von diesem Zeitpunkt an auf die Bezirke der 
Amtsgerichte beschränkt, bei denen sie errichtet sind. 
München, den 10. Februar 1905. 
v. Miltner. 
  
Nr. 6006. 
Bekanntmachung, das Hinterlegungswesen in Rosenheim betreffend. 
fl. Staatsministerium der Justiz, K. Staatsministerium der Finanzen. 
Auf Grund des Art. 76 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungegesetz 
und des § 46 der Hinterlegungsordnung vom 18. Dezember 1899 wird der K. Bank die
	        
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