Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Beilage  1  zum  Gesetz=  und  Verordnungsblatte  für  das  Königreich  Bayern  vom  Jahre  1905.“")

 

Erkenntnis  des  Gerichtshofes  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  von  der  Regierung,  Kammer  des

Innern,  von  Mittelfranken  dem  Amtsgerichte  Greding  gegenüber  erhobenen  Streite  über  die  Zulässigkeit

  des  Rechtswegs  für  den  von  dem  Gütler  Joseph  Meyer  in  Hausen  gegen  die  Gemeinde
Hausen  geltend  gemachten  Anspruch  auf  Gewährung  von  Gemeindenutzungen  betreffend.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs  von  Bayern

erkennt  der  Gerichtshof  für  Kompetenzkonflikte  in  dem  von  der  Regierung,  Kammer  des
Innern,  von  Mittelfranken  dem  Amtsgerichte  Greding  gegenüber  erhobenen  Streite  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtswegs  für  den  von  dem  Gütler  Joseph  Meyer  in  Hausen  gegen  die
Gemeinde  Hausen  geltend  gemachten  Anspruch  auf  Gewährung  von  Gemeindenntzungen,

daß  der  Rechtsweg  nicht  zulässig  ist.

Gründe.

Dem  Gütler  Joseph  Meyer  in  Hausen  verlieh  auf  sein  Gesuch  vom  9.  Juli  1899
die  dortige  Gemeindeverwaltung  am  29.  November  1899  das  Bürgerrecht.  Die  von  ihm
beanspruchte  Teilnahme  an  den  Nutzungen  des  Gemeindevermögens,  insbesondere  eines  der
Gemeinde  gehörenden  Waldes,  verweigerte  die  Gemeindeverwaltung,  weil  nur  die  Eigentümer
gewisser  in  der  Gemeinde  gelegenen  Häuser,  zu  denen  das  Haus  des  Meyer  nicht  gehöre,
zur  Teilnahme  an  den  Nutzungen  berechtigt  seien.  Meyer  stellte  deshalb  an  das  Bezirksamt
  Hilpoltstein  den  Antrag,  zu  erkennen,  daß  ihm  der  gleiche  Anteil  an  den  Gemeindenutzungen
  zustehe  wie  den  übrigen  Bürgern  der  Gemeinde,  und  die  „Gemeindeverwaltung“
  zu  verurteilen,  die  rückständigen  Gemeindenutzungen  für  das  Jahr  1899  und
die  Gemeindenutzungen  für  das  Jahr  1900  ihm  zu  verabreichen.  Das  Bezirksamt  entschied
am  24.  März  1901,  daß  ein  Anspruch  des  Joseph  Meyer  auf  Teilnahme  an  den  Gemeindenutzungen
  nicht  besteht,  und  wies  seinen  Antrag  auf  Verurteilung  der  Gemeindeverwaltung
  zur  Verabreichung  der  Gemeindenutzungen  für  die  Jahre  1899  und  1900  ab.
Es  ging  von  der  Anschauung  aus,  daß  das  Recht  auf  Teilnahme  an  den  Nutzungen  mit
dem  Eigentum  an  bestimmten  Häusern  verknüpft  sei  und  das  Haus  des  Meyer  zu  diesen
Häusern  nicht  gehöre.  Auf  die  von  Meyer  eingelegte  Beschwerde  erkannte  jedoch  die
Regierung,  Kammer  des  Innern,  von  Mittelfranken  am  3.  März  1902,  daß  Meyer  zur
Teilnahme  an  den  Nutzungen  der  unverteilten  Gemeindegründe  von  Hausen  berechtigt  ist:

*  Ausgegeben  zu  München,  den  l4.  Februar  1905.