Full text : Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

50  Afterbelehnung.

Linie  (also  zwischen  Stief=  resp.  Schwieger-Eltern  und  Stief-  resp.  Schwieger-Kindern)
  und  im  nächsten  Grade  der  Seitenlinie  (also  mit  des  verstorbenen  Ehegatten
  Geschwistern  oder  mit  dem  Ehegatten  verstorbener  Geschwister)  verboten  war,
ferner  darin,  daß  die  affines  als  präsumtive  Bevollmächtigte  für  einander  galten
und  endlich  das  Zeugniß  gegen  einander  verweigern  konnten.  Während  das  Röm.
N.  die  Schwägerschaft  durch  den  gültigen  Abschluß  der  Ehe  entstehen  läßt,  wird
die  A.  im  eigentlichen  Sinne  nach  Kan.  R.  erst  durch  die  Vollziehung  der  Copula  begründet.
  Mit  Rücksicht  auf  den  Satz,  daß  Mann  und  Frau  ein  Fleisch  werden,
hat  dasselbe  das  Eheverbot  nach  dem  Vorbilde  des  Ehehindernisses  der  Verwandtschaft
  bis  zum  7.  Grade  kanonischer  Komputation  ausgedehnt.  Für  die  dadurch
nöthig  gewordene,  bei  den  Römern  praktisch  unwichtige  Gradberechnung  hat  es  den
Grundsatz  aufgestellt,  daß  jede  Person  mit  einer  anderen  in  demfelben  Grade  verschwägert
  ist,  in  welchem  sie  mit  dem  die  Vermittlung  bildenden  Ehegatten  verwandt
  ist.  Außerdem  hat  das  Kan.  R.  auch  in  demselben  Umfange  die  Ehe  zwischen
dem  einen  Ehegatten  und  den  Schwägern  des  anderen  (sog.  aftinitas  secundi  generis)
  und  ferner  auch  den  affines  dieser  letzteren  (also  den  Schwägern  der  Schwäger
des  anderen,  sog.  affinitas  tertü  generis)  verboten,  bis  Innozenz  IV.  i.  J.  1215
die  ehetrennenden  Wirkungen  der  affinitas  secundi  et  tertü  generis  beseitigte  und
eine  solche  für  die  eigentliche  aflnitas  (primi  generis)  auf  den  4.  Grad  reduzirte.
Das  protestantische  Kirchenrecht  hat  sich  hinsichtlich  des  Eheverbotes  theils  an
das  Mosaische,  theils  an  das  Röm.  R.  gehalten;  die  Part.  R.  haben  es  aber  (wie
z.  B.  das  Preuß.  A.  LR.  II.  1  §  5)  auf  die  auf=  und  absteigende  Linie  beschränkt
und  nur  in  diesem  Umfange  ist  es  vom  Deutschen  Personenstandsgesetz  (6  33
Nr.  3)  ausgenommen  worden.  Für  das  Gem.  R.  sind  die  oben  genannten,  dem
Prozeßgebiete  angehörigen  Wirkungen  der  Schwägerschaft  gleichfalls  noch  anerkannt
gewesen,  und  auch  die  Deutsche  CPO.  §  348  und  die  Deutsche  Straf  PO.  §  51
gewähren  den  Verschwägerten  in  der  auf=  und  absteigenden  Linie  sowie  in  der
Seitenlinie  bis  zum  2.  Grade  das  Recht  der  Zeugnißverweigerung.

Das  katholische  Kirchenrecht  kennt  endlich  noch  eine  aftinitas  ülegitima  resp.  quasi
aftinitas,  d.  h.  das  Verhältniß,  welches  zwischen  dem  einen  Konkumbenten,  beziehlich
zwischen  Braut  und  Bräutigam  einerseits  und  den  Blutsverwandten  des  anderen
Konkumbenten  oder  des  Bräutigams,  resp.  der  Braut  andererfeits  entsteht.  Auch
diese  Verhältnisse  bildeten  und  zwar  bis  zum  7.  Grad  im  Mittelalter  ein  Ehehinderniß,
  im  heutigen  Kirchenrecht  ist  aber  die  uneheliche  A.  hinsichtlich  dieser  Wirkung
  auf  den  2.,  die  Quasi-A.  auf  den  1.  Grad  beschränkt.  P.  Hinschius.

Afterbelehnung  (constitutio  subfeudi)  findet  dann  statt,  wenn  während  des
Bestehens  einer  bereits  vorhandenen  Lehnsverbindung  die  Rechte  des  Herrn  (obinseudatio)
  oder  des  Vasallen  (subinfeudatio)  dergestalt  anderweit  zu  Lehen  gegeben
werden,  daß  der  Dritte  in  die  bestehende  Lehnsverbindung  eintritt  und  zwar  zu
einer  der  Lehnspersonen  mittelbar,  zur  anderen  unmittelbar.  Dabei  gilt  die  aus
dem  persönlichen  Verhältniß  der  Lehnspersonen  zu  einander  gerechtfertigte  Regel,
daß  die  Verbindung  zwischen  den  ursprünglichen  Lehnspersonen  durch  die  A.  nicht
gestört  werden  soll,  woraus  sich  erklärt,  daß  die  obinf.  per  dationem  und  die  subinf.
ber  oblationem  nur  mit  Einstimmung  des  Vasallen,  resp.  des  dominus  geschehen
kann,  die  obinf.  p.  obl.  und  die  subinf.  p.  dat.  dagegen  auch  ohne  dieselbe  zulässig
ist;  frühere  Schriftsteller  hielten  die  obinf.  überhaupt,  mochte  sie  p.  obl.  oder
b.  dat.  stattfinden,  auch  ohne  den  Konsens  des  Vafsallen  für  gestattet.  Der  praktisch
  bei  Weitem  wichtigste  Fall  der  A.  war  stets  der,  daß  der  Vasall  das  Lehen
an  einen  Dritten  verlieh,  ohne  aus  seiner  Stellung  zum  Herrn  auszuscheiden,  also
die  subinf.  p.  dat.;  man  stellte  diesen  Fall  als  (eigentliche)  A.  sogar  den  drei
anderen  möglichen  Fällen  als  Veränderung  des  Lehens  in  Afterlehen
gegenüber.  Bei  der  subinf.  p.  dat.  erhält  der  Aftervafall  dieselben  Rechte  am