50 Afterbelehnung.
Linie (also zwischen Stief= resp. Schwieger-Eltern und Stief- resp. Schwieger-Kindern)
und im nächsten Grade der Seitenlinie (also mit des verstorbenen Ehegatten
Geschwistern oder mit dem Ehegatten verstorbener Geschwister) verboten war,
ferner darin, daß die affines als präsumtive Bevollmächtigte für einander galten
und endlich das Zeugniß gegen einander verweigern konnten. Während das Röm.
N. die Schwägerschaft durch den gültigen Abschluß der Ehe entstehen läßt, wird
die A. im eigentlichen Sinne nach Kan. R. erst durch die Vollziehung der Copula begründet.
Mit Rücksicht auf den Satz, daß Mann und Frau ein Fleisch werden,
hat dasselbe das Eheverbot nach dem Vorbilde des Ehehindernisses der Verwandtschaft
bis zum 7. Grade kanonischer Komputation ausgedehnt. Für die dadurch
nöthig gewordene, bei den Römern praktisch unwichtige Gradberechnung hat es den
Grundsatz aufgestellt, daß jede Person mit einer anderen in demfelben Grade verschwägert
ist, in welchem sie mit dem die Vermittlung bildenden Ehegatten verwandt
ist. Außerdem hat das Kan. R. auch in demselben Umfange die Ehe zwischen
dem einen Ehegatten und den Schwägern des anderen (sog. aftinitas secundi generis)
und ferner auch den affines dieser letzteren (also den Schwägern der Schwäger
des anderen, sog. affinitas tertü generis) verboten, bis Innozenz IV. i. J. 1215
die ehetrennenden Wirkungen der affinitas secundi et tertü generis beseitigte und
eine solche für die eigentliche aflnitas (primi generis) auf den 4. Grad reduzirte.
Das protestantische Kirchenrecht hat sich hinsichtlich des Eheverbotes theils an
das Mosaische, theils an das Röm. R. gehalten; die Part. R. haben es aber (wie
z. B. das Preuß. A. LR. II. 1 § 5) auf die auf= und absteigende Linie beschränkt
und nur in diesem Umfange ist es vom Deutschen Personenstandsgesetz (6 33
Nr. 3) ausgenommen worden. Für das Gem. R. sind die oben genannten, dem
Prozeßgebiete angehörigen Wirkungen der Schwägerschaft gleichfalls noch anerkannt
gewesen, und auch die Deutsche CPO. § 348 und die Deutsche Straf PO. § 51
gewähren den Verschwägerten in der auf= und absteigenden Linie sowie in der
Seitenlinie bis zum 2. Grade das Recht der Zeugnißverweigerung.
Das katholische Kirchenrecht kennt endlich noch eine aftinitas ülegitima resp. quasi
aftinitas, d. h. das Verhältniß, welches zwischen dem einen Konkumbenten, beziehlich
zwischen Braut und Bräutigam einerseits und den Blutsverwandten des anderen
Konkumbenten oder des Bräutigams, resp. der Braut andererfeits entsteht. Auch
diese Verhältnisse bildeten und zwar bis zum 7. Grad im Mittelalter ein Ehehinderniß,
im heutigen Kirchenrecht ist aber die uneheliche A. hinsichtlich dieser Wirkung
auf den 2., die Quasi-A. auf den 1. Grad beschränkt. P. Hinschius.
Afterbelehnung (constitutio subfeudi) findet dann statt, wenn während des
Bestehens einer bereits vorhandenen Lehnsverbindung die Rechte des Herrn (obinseudatio)
oder des Vasallen (subinfeudatio) dergestalt anderweit zu Lehen gegeben
werden, daß der Dritte in die bestehende Lehnsverbindung eintritt und zwar zu
einer der Lehnspersonen mittelbar, zur anderen unmittelbar. Dabei gilt die aus
dem persönlichen Verhältniß der Lehnspersonen zu einander gerechtfertigte Regel,
daß die Verbindung zwischen den ursprünglichen Lehnspersonen durch die A. nicht
gestört werden soll, woraus sich erklärt, daß die obinf. per dationem und die subinf.
ber oblationem nur mit Einstimmung des Vasallen, resp. des dominus geschehen
kann, die obinf. p. obl. und die subinf. p. dat. dagegen auch ohne dieselbe zulässig
ist; frühere Schriftsteller hielten die obinf. überhaupt, mochte sie p. obl. oder
b. dat. stattfinden, auch ohne den Konsens des Vafsallen für gestattet. Der praktisch
bei Weitem wichtigste Fall der A. war stets der, daß der Vasall das Lehen
an einen Dritten verlieh, ohne aus seiner Stellung zum Herrn auszuscheiden, also
die subinf. p. dat.; man stellte diesen Fall als (eigentliche) A. sogar den drei
anderen möglichen Fällen als Veränderung des Lehens in Afterlehen
gegenüber. Bei der subinf. p. dat. erhält der Aftervafall dieselben Rechte am