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bringens des Gegners, daß der Grund des Anspruchs nach seiner inneren Natur aus dem
öffentlichen, nicht aus dem bürgerlichen Rechte entspringt, so ist zwar der Anspruch zurück-
zuweisen, aber nicht deshalb, weil er nicht besteht, sondern deshalb, weil er nach seinem
Rechtsgrunde nicht als dem Bereiche des bürgerlichen Rechtes angehörend angesehen werden kann.
Andreas Distler stützt seinen Anspruch auf die von den Beklagten nicht bestrittenen
Tatsachen, daß er einen Teil des Grundstücks Pl. Nr. 1348 gepachtet und ihn zu einem
Teile als Wiese angelegt hat, daß auf diesem Teile am 26. September 1901 ein schneid-
bares Grummet stand, dieses aber durch das Hornvieh der beiden Beklagten auf deren Veran-
lassung abgeweidet wurde. Da dem Pächter eines Grundstücks nach den 88 581, 956
des Bürgerlichen Gesetztuchs das Recht zusteht, die Früchte des Grundstücks zu beziehen
und dadurch das Eigentum an ihnen zu erwerben, enthält das tatsächliche Borbringen
Distlers die Behauptung, daß die Beklagten vorsätzlich ein ihm zustehendes vom Gesetze
geschütztes Recht widerrechtlich verletzt haben. Ist dies der Fall, so sind sie nach § 823
des Bürgerlichen Gesetzbuchs ihm zum Ersatze des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.
Es kann einem Zweifel nicht unterliegen, daß der von Distler geltend gemachte Anspruch
nach den zu seiner Begründung behaupteten Tatsachen auf einem dem bürgerlichen Rechte
angehörenden Rechtsgrunde beruht, daß also für die Entscheidung über ihn nach § 13 des
Gerichtsverfassungsgesetzes die ordentlichen Gerichte zuständig sind, wenn nicht durch eine
landesgesetzliche Vorschrift die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden begründet sein sollte.
Mit Unrecht hat das Landgericht Ansbach angenommen, daß eine solche Vorschrift in
den Artikeln 47, 48 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Ausübung und Ablösung
des Weiderechts auf fremdem Grund und Boden enthalten sei. Der Inhalt des Gesetzes
steht in Einklang mit seiner Uberschrift; es betrifft die Ausübung des Weiderechts auf
fremdem Grund und Boden und dessen Ablösung. Die Weiderechte in der Gestalt, die sie
zur Zeit der Erlassung des Gesetzes vom 28. Mai 1852 erlangt hatten, waren Dienst-
barkeiten. Darin, daß der Gesetzgeber sich veranlaßt sah, im Interesse der Förderung der
Landwirtschaft den Verwaltungsbehörden für den Vollzug des Gesetzes eine weitgehende
Zuständigkeit einzuräumen und die Zuständigkeit der Gerichte für die Entscheidung von
Streitigkeiten, die bei dem Vollzuge des Gesetzes entstehen, einzuschränken, liegt eine Ab-
weichung von den für die Scheidung der Zuständigkeit der Gerichte und der Verwaltungsbe-
hörden geltenden allgemeinen Grundsätzen. Schon die Beachtung dieses Gesichtspunktes zwingt
bei der Beurteilung der Tragweite der Vorschriften in den Arkikeln 47, 48 zu einer
engen Auslegung (Brater, Studien zur Lehre von den Grenzen der zivilrichterlichen und der
administrativen Zuständigkeit in den Bl. f. adm. Praxis Bd. 5 S. 113 ff.; Seuffert,
Kommentar über die bayer. Gerichtsordnung, 2. Aufl. Bd. 1 S. 176 Note 106). Wie
in den Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs mit Recht betont ist, enthält