6
das Gesetz im Abschnitt I nur Vorschriften zum Schutze der Bodenkultur gegen schädliche
Ausübung des Weiderechts und in den Abschnitten II und III nur Vorschriften über die
Ablösung der Weiderechte, dagegen nirgends Vorschriften über die im Falle unbefugter Aus-
übung der Weide etwa zu leistende Entschädigung. Daraus, daß im Artikel 47 den Ver-
waltungsbehörden der Vollzug des Gesetzes und die Entscheidung der hiebei vorkommenden
Irrungen und Streitigkeiten übertragen ist, muß daher gefolgert werden, daß diese Vorschrift
sich nur auf diejenigen Irrungen und Streitigkeiten bezieht, welche über die Art der Aus-
übung des Weiderechts auf den damit belasteten Grundstücken und über die Ablösung der
Weiderechte entstehen, aber nicht auf Streitigkeiten über Ansprüche auf Schadensersatz wegen
Beschädigung fremden Vermögens durch unbefugte Ausübung der Weide. Die im Artikel 48
aufgezählten Streitigkeiten, für deren Entscheidung die Zuständigkeit der Gerichte vorbehalten
ist, sind nur solche, die das Bestehen und den Umfang des Weiderechts zum Gegenstande
haben. Die in diesen Fällen erforderliche Entscheidung der Gerichte soll, wie aus der Vor-
schrift im Abs. 2 des Artikel 48 hervorgeht, den Verwaltungsbehörden die für die Durch-
führung der Ablösung erforderliche Grundlage schaffen. Der Artikel 48 entzieht also keines-
wegs den Gerichten jede Zuständigkeit für die Entscheidung von Streitigkeiten, deren Gegen-
stand mit dem Bestehen eines Weiderechts zusammenhängt.
Mit dieser Begrenzung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Entscheidung
von Streitigkeiten steht die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, auf die sich das Land-
gericht Ansbach in der Begründung seines Urteils beruft und die wohl auch die Grundlage
für die in den Blättern für administrative Praxis Bd. 31 Seite 331 mitgeteilten gerichtlichen
Urteile bildete, nicht in Widerspruch. Die Erkenntnisse vom 26. Oktober 1855 und
23. März 1857 behandeln ebenso wie das Erkenntnis vom 26. März 1860 (Reg.-Bl.
S. 361) nur die Frage, inwieweit die Ausübung des Weiderechts der Verbesserung der
Bodenbebauung zu weichen hat. Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden für die Ent-
scheidung dieser Frage kann angesichts des Zusammenhangs des Artikel 47 mit den Bestim-
mungen im Abschnitt I des Gesetzes einem Zweifel nicht unterliegen. Das vom Landgericht
Ansbach ebenfalls angeführte Erkenntnis vom 15. März 1859 hat allerdings die Verwal-
tungsbehörden als für die Entscheidung über einen Entschädigungsanspruch zuständig in
einem Falle erklärt, in dem die Ausübung des einer Gutsherrschaft an dem sogenannten
Hutwasen einer Gemeinde zustehenden Weiderechts dadurch unmöglich gemacht worden war,
daß die Gemeinde das Grundstück in kleinen Teilen an eine große Anzahl von Gemeinde-
angehörigen verpachtete und diese den Wasen „umrissen“, um das Grundstück zu kultivieren
Die Entscheidung ist im wesentlichen damit begründet, daß sich unter den im Artikel 48
aufgezählten Fällen die Streitigkeiten über die Verbindlichkeit zur Entschädigung und über
deren Art und Betrag nicht befinden und das Gesetz in Ansehung der Zuständigkeit zwischen