Nr. 13.
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20. Johann Ziegler, Gehilfe im Werkstättedienst bei der K. Betriebswerkstätte Hof
in Hof.
München, den 17. März 1906.
v. Franendorfer.
Nr. 2555Xl.
Bekanntmachung, die Einführung der Eisenbahn-Verkehrsordnung in Bayern betreffend.
##Staatsministerinm für Verkehrsangelegenheiten.
Die Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung (Gesetz= und Verordnungsblatt 1899
S. 1075) wird in nachstehender Weise abgeändert:
I. In Nr. XX Abs. (63) wird am Schlusse anstatt der Worte „sowie Mirbanöl
(Nitrobenzol)“ gesetzt:
ferner Mirbanöl (Nitrobenzol) sowie Gemische von Holzgeist und Benzol
mit oder ohne Erdwachs, z. B. Pansol;
II. In Nr. XXXVaAbs. (6) wird vor den Worten „sofern diese Patronen“ eingefügt:
Patronen aus Permonit (ein Gemenge von je höchstens 30 bis 40
Teilen Ammoniaksalpeter und Kaliumperchlorat mit Zusatz von Trinitrotoluol,
Natronsalpeter, Leimglatine und Mehl):
III. In Nr. XXXVabschnitt A zu 6:
a) Anstatt des ersten Satzes im Abs. (1) wird gesetzt:
) Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen,
zu deren Hülsen kein gefsttetes oder geöltes, wohl aber paraffiniertes Papier
verwendet sein darf, sind durch eine feste Umhüllung von Papier in Pakete
zu vereinigen und in den Paketen mittels Wellpappe so zu verpacken, daß
sie schichtweise in ihrer Lage festgehalten werden. Die Pakete sind in
hölzerne, haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten
oder Tonnen, deren Fngen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht
stattfinden kann, und die nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen
sind, so fest einzusetzen, daß sie sich nicht gegeneinander verschieben können.
Folgende neue Absätze (2) und (5) werden eingeschaltet:
la) Die zur Verpackung dienenden Kisten sind an zwei gegenüber-
liegenden Schmalseiten mit zuverlässigen Handgriffen oder Handleisten zu
versehen; bei Fässern und Tonnen sind solche Handgriffe nicht erforderlich,
wenn durch tief eingelassene Böden und Deckel eine feste Handhabe * ist.