Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1903. (30)

M  II.  103

werden.  Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  die  Höchstpreise  für  die  einzelnen  in  der
Fabrik  hergestellten  Süßstoffarten  unter  Zugrundelegung  des  vorgenannten  Einheitspreises
festzusetzen.

85.

Die  Ausfuhr  von  Süßstoff  in  das  Ausland  ist  der  Fabrik  gestattet.

Der  auszuführende  Süßstoff  ist  in  der  Fabrik  amtlich  abzufertigen  und  bis  zum
Ausgang  über  die  Zollgrenze  unter  Begleitscheinaufsicht  und  amtlichen  Verschluß  zu  stellen.

Bei  der  Abfertigung  des  Süßstoffs  sowie  bei  der  Ausfertigung,  Erledigung,  Nachprüfung
  und  Rücksendung  der  Begleitscheine  finden  die  über  das  Begleitscheinwesen  im
Zollverkehr  erlassenen  Bestimmungen  entsprechende  Anwendung.

Bei  Versendungen  nach  dem  Auslande  mit  der  Post  kann  mit  Genehmigung  der
Direktivbehörde  von  der  Ausfertigung  von  Begleitscheinen  und  der  Verschlußanlage  ab—
gesehen  werden,  sofern  der  abgefertigte  Süßstoff  bis  zur  Uebernahme  der  Sendungen  durch
die  Post  unter  Steueraufsicht  bleibt  und  durch  Vereinbarung  mit  der  Ortspostbehörde
verhindert  wird,  daß  der  Absender  ohne  Zustimmung  der  Steuerbehörde  die  aufgegebenen
Sendungen  zurücknimmt  oder  ihren  Bestimmungsort  ändert.

Für  die  Versendung  von  Süßstoff  im  Verkehre  mit  den  dem  Zollgebiet  angeschlossenen
fremden  Staaten  und  Gebietsteilen  kann  der  Reichskanzler  besondere  Bestimmungen  treffen.

Zu  &  4  des  Gesetzes.

§  6.

Im  Inlande  darf  die  Fabrik  Süßstoff  nur  gegen  Vorlegung  des  amtlichen  Bezugsscheins
  (§  7)  und  nur  gegen  vorschriftsmäßig  ausgestellte  Bestellzettel  (§  8)  abgeben.

Auf  der  Rückseite  des  dem  Besteller  zurückzugebenden  Bezugsscheins  hat  die  Fabrikleitung
  den  Tag  der  Lieferung  sowie  die  Art  und  die  Menge  des  gelieferten  Süßstoffs
einzutragen  und  diese  Eintragung  durch  Beischrift  von  Ort  und  Bezeichnung  der  Fabrik
und  des  Namens  des  Eintragenden  zu  bescheinigen.

Die  Bestellzettel  sind  mit  einem  Vermerk  über  die  Ausführung  der  Bestellung  und
mit  der  Nummer,  unter  der  die  Abschreibung  des  abgegebenen  Süßstoffs  im  Lagerbuche
(§  3)  erfolgt  ist,  zu  versehen  und  bei  diesem  Buche  aufzubewahren.

7.
Die  Leiter  von  Apotheken  sowie  die  im  §  4  Abs.  2  des  Gesetzes  bezeichneten
Personen  haben,  soweit  sie  Süßstoff  beziehen  wollen,  die  Ausstellung  eines  Bezugsscheins