Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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1. der K. Verordnung vom 9. Juni 1902, betreffend leicht entzündliche flüssige 
Stoffe (Gesetz= und Verordnungsblatt 1902 S. 211), 
2. der K. Verordnung vom 15. Oktober 1905, die Herstellung, Aufbewahrung und 
Verwendung von Azetylen sowie die Lagerung von Carbid betreffend, (Gesetz= und 
Verordnungsblatt 1905 S. 611) 
an die Stelle der Distriktsverwaltungsbehörde die Berginspektion, an die Stelle der Kreis- 
regierung, Kammer des Innern, das Oberbergamt und an die Stelle des Staatsministeriums 
des Innern das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Außern. 
München, den 19. März 1906. 
Luitpold, 
Prinz von Sayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Auf Aller höchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
v. Gietl. 
Nr. 6642. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend 
fi. Staatsministerium des Innern. 
Der Bayerischen Vereinsbank A.-G. in München wurde die Genehmigung erteilt, 
innerhalb der gesetzlichen Maximalgrenze des Pfandbriefumlaufs eine neue Serie (Nr. XXXVII) 
zu 31½2% verzinslicher, im Laufe von längstens 70 Jahren im Weg der Kündigung, 
Verlosung oder des freihändigen Rückkaufs einzulösender Hypothekenpfandbriefe auf den 
Inhaber im Gesamtbetrag von 10 Millionen Mark, eingeteilt in Stücke zu 5000, 2000, 
1000, 500, 200 und 100 J—, in den Verkehr zu bringen. 
München, den 29. März 1906. 
Ugr. Graf v. Feilitzsch.
	        
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